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  • ab 01.09.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 OrgStA - Bezeichnung der Behördenleiterinnen und Behördenleiter

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

Die Behördenleiterinnen und Behördenleiter werden wie folgt bezeichnet:

  1. a)
    bei den Generalstaatsanwaltschaften: "Die Generalstaatsanwältin" oder "Der Generalstaatsanwalt"
  2. b)
    bei den Staatsanwaltschaften: "Die Leitende Oberstaatsanwältin" oder "Der Leitende Oberstaatsanwalt".