Abschnitt 4 AnOrgStA - Einrichtung von Abteilungen
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- AnOrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
Bei den Generalstaatsanwaltschaften und den Staatsanwaltschaften können mit Zustimmung des Justizministeriums Abteilungen gebildet werden.