§ 72 NBG - Pflicht zur Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a) zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Beamte ferner zu einer Nebentätigkeit für natürliche oder juristische Personen verpflichtet, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des § 1a dient. Das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.