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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 IGSArbRdErl - Berufliche Orientierung

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
Redaktionelle Abkürzung
IGSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Berufliche Orientierung ist aufgrund der Heterogenität der Schülerschaft in der Integrierten Gesamtschule breit angelegt. Es werden Angebote sowohl für Schülerinnen und Schüler gemacht, die eine duale Berufsausbildung anstreben, als auch für diejenigen, die eine schulische Fortsetzung des Bildungsweges einschließlich eines Hochschulstudiums planen. Damit dienen die Maßnahmen zur Beruflichen Orientierung sowohl der Sicherung der Ausbildungs- als auch der Studierfähigkeit.

Zu diesen Maßnahmen gehören u. a. Schülerbetriebspraktika, Betriebserkundungen, Kompetenzfeststellungsverfahren, Schülerfirmen, Unterricht in Kooperation mit berufsbilden den Schulen und Hochschulen, berufspraktische Projekte und praxisorientierte Lernphasen.

Für die Berufliche Orientierung sind in der Integrierten Gesamtschule mindestens 25 Schultage vorrangig ab dem 7. Schuljahrgang vorgesehen. Schülerbetriebspraktika im Sekundarbereich I finden vorrangig im Schuljahrgang 9 statt.

Die IGS erstellt ein fächerübergreifendes Konzept und arbeitet dabei mit schulischen und außerschulischen Partnern wie berufsbildenden Schulen, Hochschulen, Betrieben, der Berufsberatung der Arbeitsagentur und Kammern zusammen. Die IGS kann zur Durchführung berufsorientierender Maßnahmen insbesondere im Ganztagsbereich Angebote machen oder berufsorientierende Wahlpflichtkurse mit umfangreichen Fachpraxisanteilen (z. B. Technik) anbieten. Die Schülerinnen und Schüler dokumentieren ihren Berufsorientierungsprozess in geeigneter Form.

Die Zusammenarbeit zwischen der IGS und berufsbildenden Schulen erfolgt auf der Grundlage des § 25 NSchG. Können durch die Zusammenarbeit sächliche Kosten im Sinne von § 113 Abs. 1 NSchG entstehen, so bedarf die Vereinbarung der Zustimmung der Schulträger der beteiligten Schulen. Kann die Zusammenarbeit Auswirkungen auf die Schülerbeförderung der beteiligten Schulen haben, so hat eine Abstimmung mit dem Träger oder den Trägern der Schülerbeförderung zu erfolgen. Einzelheiten regelt der Bezugserlass zu c.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)