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  • ab 01.09.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 IGSArbRdErl - Differenzierung und Förderung

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
Redaktionelle Abkürzung
IGSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

6.1
Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler. Mit einer Differenzierung der Ziele, Inhalte und Methoden sollen die unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler, die Unterschiede in ihren Leistungsfähigkeiten sowie Interessen und Neigungen berücksichtigt werden.

Durch Formen einer Fachleistungsdifferenzierung sollen alle Schülerinnen und Schüler die Grundanforderungen der Kerncurricula und möglichst viele Schülerinnen und Schüler darüber hinausgehende erhöhte Anforderungen erfüllen. Durch Formen einer Wahldifferenzierung sollen sie in ihren Interessen und Neigungen gefördert werden und Lernschwerpunkte entwickeln können. Durch zusätzliche Fördermaßnahmen (vgl. Nr. 6.3.4) sollen ein zelne Schülerinnen und Schüler Lernschwierigkeiten abbauen, Lernrückstände ausgleichen sowie besondere Herausforderungen meistern können.

Der Pflichtunterricht findet in der Regel im Klassenverband statt. In den unter Nr. 6.3.1.1 genannten Fächern und Schuljahrgängen erfolgt eine Fachleistungsdifferenzierung.

6.2
Innere Differenzierung ist wegen der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler erforderlich. Sie ist grundlegendes Unterrichtsprinzip beim Unterricht in den Klassen und Kursen und dient der Berücksichtigung unterschiedlicher Leistungsfähigkeiten durch eine Differenzierung in den Anforderungen (erhöhte und grundlegende Anspruchsebene), in der methodischen Gestaltung der Lernprozesse sowie in der Förderung von Interessen und Neigungen durch die Wahl von Schwerpunkten, Aufgaben, Methoden und Medien.

6.3
Formen äußerer Differenzierung in der IGS sind:

Fachleistungsdifferenzierung

Wahlpflichtfächer

Wahlunterricht

Arbeitsgemeinschaften

Förderunterricht

6.3.1
Fachleistungsdifferenzierung

6.3.1.1
Für die Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse gelten folgende Rahmenbedingungen:

In Mathematik und Englisch ist eine Fachleistungsdifferenzierung in Fachleistungskursen ab Schuljahrgang 7, in Deutsch ab Schuljahrgang 8, und in den Naturwissenschaften ab Schuljahrgang 9 durch zuführen. Dabei wird der Unterricht in Kursen auf zwei Anspruchsebenen durchgeführt; aufgrund der entsprechenden Vorgaben in den Kerncurricula werden erhöhte Anforderungen im E-Kurs und grundlegende Anforderungen im G-Kurs gestellt.

6.3.1.2
In den Schuljahrgängen 7 und 8 erfolgt in der Regel eine klasseninterne Kurszuweisung; dabei erfolgt der Unterricht überwiegend im Klassenverband. Auf Beschluss des Schulvorstands (§ 38a Abs.3 Nr.1NSchG) nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann auch eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen erfolgen.

Ab Schuljahrgang 9 ist in den Fächern Deutsch, Eng lisch, Mathematik und in den Naturwissenschaften eine klassenübergreifende Bildung von Fachleistungskursen durchzuführen.

Auf Beschluss des Schulvorstands (§ 38a Abs. 3 Nr.1NSchG) nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann nach Genehmigung durch die oberste Schulbehörde auch eine klasseninterne Bildung von binnendifferenzierten Fachleistungskursen fortgesetzt werden.

Für die jeweilige Kurszuweisung ordnet die Klassenkonferenz am Ende des vorangehenden Schulhalbjahrs und Schuljahrs die Leistungen der Schülerinnen und Schüler einer der Anspruchsebenen zu. Auf Beschluss des Schulvorstands (§nbsp;38a Abs. 3 Nr.1NSchG) nach vorheriger Anhörung des Schulelternrats (§ 96 NSchG) kann die jeweilige Kurszuweisung in den Schuljahrgängen 7 und 8 auf der Grundlage der im Schulhalbjahr bzw. im Schuljahr erbrachten Lernleistungen am Ende des jeweiligen Schulhalbjahres bzw. des Schuljahres erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass Anforderungsniveau und Bewertungsmaßstäbe klar unterscheidbar und transparent definiert sind.

Bei der Ersteinstufung und bei Änderungen der Zuweisung von Schülerinnen und Schülern sind die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und umfassend zu informieren.

6.3.2
Wahlpflichtfächer

Neben dem Pflichtunterricht wird Wahlpflichtunterricht angeboten, mit dem den Schülerinnen und Schülern die Wahl von Lernschwerpunkten ermöglicht wird. Die Lehrkräfte beraten die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten bei der Wahl des Wahlpflichtunterrichts.

6.3.3
Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften

Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften berücksichtigen die Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler und geben auch Anregungen für die Freizeitgestaltung. In Zusammenarbeit von Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten wird ein möglichst ausgewogenes fachbezogenes, fachübergreifendes und fächerunabhängiges Angebot an Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften entsprechend den schulischen Möglichkeiten zusammengestellt. Wahlunterricht und Arbeitsgemeinschaften können klassen- und jahrgangsübergreifend durchgeführt werden; ihre Dauer beträgt in der Regel ein Schulhalbjahr. Sie können mit Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in Form von Blockunterricht durchgeführt werden.

Arbeitsgemeinschaften, die geeignet sind, geschlechtsspezifische Benachteiligungen im Unterricht zu verringern, können für Schülerinnen und Schüler getrennt angeboten werden.

6.3.4
Förderunterricht

Jede Schule entwickelt ein Konzept für den Förderunterricht. Förderunterricht ist einerseits für die Schülerinnen und Schüler einzurichten, die in den Fächern Deutsch, Mathematik oder Fremdsprachen Lernrückstände haben und ihre Leistungen verbessern wollen.

Auf der anderen Seite können hier aber auch Angebote für besonders leistungsstarke Schülerinnen und Schüler konzipiert werden.

Die Teilnahme am Förderunterricht ist freiwillig und erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Fachlehrkraft in Abstimmung mit der Klassenleitung, der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten.

Die Durchführung des Förderunterrichts für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache bleibt hiervon unberührt.

6.4
Individuelle Lernentwicklung

In der IGS soll die von der Grundschule dokumentierte individuelle Lernentwicklung für die Schülerinnen und Schüler in den Schuljahrgängen 5 bis 10 anlassbezogen fortgeschrieben werden.

Die Dokumentation enthält Aussagen

zur Lernausgangslage,

zu den im Planungszeitraum angestrebten Zielen,

zu Maßnahmen, mit deren Hilfe das Ziel erreicht werden soll,

zur Beschreibung und Einschätzung des Fördererfolgs durch die Lehrkraft und durch die Schülerin oder den Schüler.

Die Klassenkonferenz erörtert die individuelle Lernentwicklung und beschließt die sich daraus ergebenden Arbeitsschritte. Die dokumentierte individuelle Lernentwicklung ist eine Grundlage der Unterrichtung und Beratung der Erziehungsberechtigten über die schulische Entwicklung ihres Kindes.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)