Abschnitt 8 IGSArbRdErl - Zusammenarbeit mit anderen Schulen
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
- Redaktionelle Abkürzung
- IGSArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
8.1
Die enge Zusammenarbeit zwischen der IGS und den Grundschulen in ihrem Einzugsbereich ist Voraussetzung für einen kontinuierlichen Bildungsweg der Schülerin oder des Schülers.
8.2
Zur Abstimmung und Koordinierung des Übergangs von der Grundschule in die IGS findet eine regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Grundschulen und der IGS statt. Für diese Zusammenarbeit sind Schulleitungsdienstbesprechungen vorzusehen; gegenseitige Hospitationen in den abgebenden und aufnehmenden Jahrgangsklassen sind anzustreben.
8.3
Wegen eines möglichen Übergangs einzelner Schülerinnen und Schüler von der IGS auf andere Schulformen des Sekundarbereichs I oder von diesen Schulformen auf die IGS ist eine Zusammenarbeit auch mit diesen Schulformen anzustreben.
Werden Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an der Integrierten Gesamtschule zielgleich oder zieldifferent beschult, arbeitet die Schule mit dem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum Inklusive Schule (RZI), dem zuständigen Förderzentrum sowie der Förderschule des jeweiligen Förderschwerpunkts zusammen. Die Zusammenarbeit soll durch regelmäßige, unter den Schulen vereinbarte Dienstbesprechungen, Hospitationen und gemeinsame Veranstaltungen gefördert werden.
8.4
Für Fragen der Übergänge in andere Schulen des Sekundarbereichs II ist die Zusammenarbeit der IGS insbesondere mit berufsbildenden Schulen und allgemein bildenden Gymnasien erforderlich. Die Schulleiterin oder der Schulleiter regelt die Zusammenarbeit im Einvernehmen mit den Leiterinnen und Leitern der in Betracht kommenden Schulen.
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)