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Abschnitt 13 IGSArbRdErl - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
Redaktionelle Abkürzung
IGSArbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Genehmigungen für die Einführung einer zweiten und dritten Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlfremdsprache oder für ein anderes Fach, die einzelnen Integrierten Gesamtschulen erteilt worden sind, gelten weiter. Die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben dieses Erlasses erfolgen durch die Schule.

Nr. 3.2.9 gilt erstmalig für den 6. Schuljahrgang aufsteigend ab dem Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 3.2.9 Satz 2 können Schulen, die gemäß RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 1.8.2014 (SVBl. S.442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 im Schuljahr 2020/2021 die zweite Fremdsprache erst ab Schuljahrgang 7 angeboten haben, dieses Modell fortführen. Nr. 3.2.9 Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

Nr. 6.3.1.1 gilt erstmalig für das Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 6.3.1.1 Satz 2 können Schulen, die gemäß RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 1.8.2014 (SVBl. S.442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 - im Schuljahr 2020/2021 Z-Kurse angeboten haben, dieses Modell fortführen.

Nr. 7.10 Satz 1 gilt erstmalig für den 5. Schuljahrgang aufsteigend ab dem Schuljahr 2021/2022. Abweichend von Nr. 7.10 Satz 1 können Schulen, die gemäß RdErl. "Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)" v. 1.8.2014 (SVBl. S.442), geändert durch RdErl. v. 17.9.2015 (SVBl. S. 496) - VORIS 22410 im Schuljahr 2020/2021 in den Schuljahrgängen 5 bis 7 Notenzeugnisse erteilt haben, dieses Modell fortführen. In diesen Fällen ist ein verkürzter Lernentwicklungsbericht beizufügen.

Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)