Abschnitt 12 IGSArbRdErl - Eigenverantwortliche Schule
Bibliographie
- Titel
- Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
- Redaktionelle Abkürzung
- IGSArbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38 a Abs. 3 Nr.1 NSchG über die Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen entscheiden:
- a)
Nr. 3.1 (Stundentafel) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung nach Nr. 3.2.1 die Verteilung der einzelnen Fachstunden auf die Schuljahrgänge vornehmen kann,
- b)
Nr. 3.2.3 (Einsatz der Lehrkräfte),
- c)
Nr. 3.2.4 (freie Unterrichts- und Arbeitsformen im 5. Schuljahrgang),
- d)
Nr. 3.2.5 (fächerübergreifender oder fächerverbinden der Unterricht),
- e)
Nr. 3.2.6 (epochaler und halbjährlicher Unterricht),
- f)
Nr. 3.2.7 (Verfügungsstunde in den Schuljahrgängen 6 bis 10),
- g)
Nr. 3.2.8 (offene Arbeitsformen),
- h)
Nr. 4.3 (Umfang von Projektunterricht),
- i)
Nr. 7.4,7.5 und 7.7 (Schriftliche Lernkontrollen) mit der Maßgabe, dass die Schule in eigener Verantwortung entscheiden kann, dass in einem drei- oder mehrstündigen Fach mindestens zwei schriftliche Lernkontrollen je Schulhalbjahr geschrieben werden und außerdem darüber, ob in einem Fach weitere schriftliche oder weitere andere, z. B. fachpraktisch zu dokumentierende und mündlich zu präsentierende Formen von Lernkontrollen verlangt werden,
- j)
Nr. 8.2 (Zusammenarbeit mit Grundschulen) und
- k)
Nr. 9.4 (Informationsveranstaltungen).
Außer Kraft am 1. August 2026 durch Nummer 14 des Runderlasses vom 1. September 2021 (SVBl. S. 443)