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  • ab 01.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 18 NHundG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,

  2. 2.

    entgegen § 4 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält,

  3. 3.

    entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,

  4. 4.

    entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

  5. 5.

    entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,

  6. 6.

    entgegen § 8 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,

  7. 7.

    die nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht macht,

  8. 8.

    entgegen § 9 Satz 4 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen Beißkorb trägt,

  9. 9.

    einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,

  10. 10.

    entgegen § 14 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 besitzt,

  11. 11.

    entgegen § 14 Abs. 2

    1. a)

      die Erlaubnis nach § 8 oder

    2. b)

      die Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2

    nicht mitführt oder nicht aushändigt,

  12. 12.

    entgegen § 14 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist,

  13. 13.

    entgegen § 15 Abs. 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

  14. 14.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.