§ 18 NHundG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
- Amtliche Abkürzung
- NHundG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 3 einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,
- 2.
entgegen § 4 einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält,
- 3.
entgegen § 5 Satz 1 einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,
- 4.
entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 5.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 das Halten eines Hundes nicht unverzüglich mitteilt,
- 6.
entgegen § 8 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,
- 7.
die nach § 9 Satz 3 oder § 14 Abs. 4 erforderlichen Angaben nicht macht,
- 8.
entgegen § 9 Satz 4 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist oder keinen Beißkorb trägt,
- 9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt,
- 10.
entgegen § 14 Abs. 1 eine Person mit dem Führen eines gefährlichen Hundes beauftragt, die für den Hund keine Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 besitzt,
- 11.
entgegen § 14 Abs. 2
- a)
die Erlaubnis nach § 8 oder
- b)
die Bescheinigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2
nicht mitführt oder nicht aushändigt,
- 12.
entgegen § 14 Abs. 3 einen gefährlichen Hund führt, der nicht angeleint ist,
- 13.
entgegen § 15 Abs. 1 eine Feststellung nicht ermöglicht, eine Auskunft nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
- 14.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.