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  • ab 01.09.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 18 OrgStA - Einarbeitungszeit

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

(1) Richterinnen und Richter auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Probe legen während der Einarbeitungszeit nach näherer Anweisung der Behördenleitung die bearbeiteten Sachen zur Kenntnisnahme und Billigung vor. Die Vorlagepflicht soll in der Regel nicht weniger als drei Monate und nicht länger als sechs Monate dauern.

(2) Die Verpflichtung zur Vorlage kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn dies nach den Leistungen gerechtfertigt ist.

(3) Die Vorlagepflicht entfällt, wenn die Sache keinen Aufschub duldet und eine rechtzeitige Vorlage nicht möglich ist.