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  • ab 25.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 NKHilfVO - Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Verwendung von geeigneten Kommunikationshilfen nach dem Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetz (Niedersächsische Kommunikationshilfenverordnung - NKHilfVO)
Amtliche Abkürzung
NKHilfVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
84200

(1) 1Kann der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NBGG durch Bereitstellung unterschiedlicher geeigneter Kommunikationshilfen erfüllt werden, so kann die oder der Berechtigte wählen, welche der geeigneten Kommunikationshilfen von der öffentlichen Stelle bereitzustellen ist. 2Die oder der Berechtigte kann auch selbst eine geeignete Kommunikationshilfe bereitstellen. 3Soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte der oder des Betroffenen im Verwaltungsverfahren oder zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Interessen in Kindertagesstätten und Schulen erforderlich ist, sind mehrere geeignete Kommunikationshilfen, beispielsweise bei Unterstützter Kommunikation, bereitzustellen.

(2) 1Die oder der Berechtigte hat der öffentlichen Stelle möglichst frühzeitig mitzuteilen, ob sie oder er die Bereitstellung bestimmter geeigneter Kommunikationshilfen durch die öffentliche Stelle wünscht, damit die öffentliche Stelle die Kommunikationshilfen rechtzeitig zur Wahrnehmung der Rechte und Interessen der oder des Berechtigten bereitstellen kann. 2Die oder der Berechtigte hat der öffentlichen Stelle auch möglichst frühzeitig mitzuteilen, ob sie oder er von der Möglichkeit nach Absatz 1 Satz 2 Gebrauch macht. 3Die Art der Kommunikationsbeeinträchtigung sowie die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 sind aktenkundig zu machen und im Fall einer künftigen Wahrnehmung eigener Rechte und Interessen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 NBGG von Amts wegen zu berücksichtigen.

(3) Erhält eine öffentliche Stelle im Verwaltungsverfahren Kenntnis davon, dass ein Mensch einen Anspruch auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen nach § 6 Abs. 1 NBGG hat, so hat sie diesen auf den Anspruch und auf sein Wahlrecht nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 hinzuweisen.