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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 56 KomHKVO - Anhang

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1In den Anhang des Jahresabschlusses werden diejenigen Angaben aufgenommen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz zum Verständnis sachverständiger Dritter notwendig oder vorgeschrieben sind. 2Dabei werden die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen erläutert.

(2) 1Im Anhang werden insbesondere angegeben und erläutert:

  1. 1.

    die auf die Posten der Ergebnisrechnung und der Bilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

  2. 2.

    Abweichungen von den bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,

  3. 3.

    Art und Höhe der wesentlichen außerordentlichen Erträge und Aufwendungen,

  4. 4.

    Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungswerte,

  5. 5.

    Haftungsverhältnisse, auch wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen,

  6. 6.

    Sachverhalte, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können,

  7. 7.

    Art und Höhe der wesentlichen unentgeltlichen Vermögensübertragungen, und

  8. 8.

    noch nicht abgedeckte Fehlbeträge, getrennt nach den einzelnen Jahren.

2In der Erläuterung ist der Einfluss der Abweichungen nach Satz 1 Nr. 2 auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage gesondert darzustellen.