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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 19 EigBetrVO - Buchführung, Inventar und Aufbewahrung

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Buchführung (§§ 238239), Inventar (§§ 240241241a) und Aufbewahrung (§ 257) sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

(2) Legt der Eigenbetrieb seiner Gebührenkalkulation Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zugrunde, so ist § 58 Satz 2 KomHKVO entsprechend anzuwenden.