§ 19 EigBetrVO - Buchführung, Inventar und Aufbewahrung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigBetrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über Buchführung (§§ 238, 239), Inventar (§§ 240, 241, 241a) und Aufbewahrung (§ 257) sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.
(2) Legt der Eigenbetrieb seiner Gebührenkalkulation Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten zugrunde, so ist § 58 Satz 2 KomHKVO entsprechend anzuwenden.