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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 50 KomHKVO - Grundsätze für die Gliederung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss sollen in ihrem Aufbau, insbesondere hinsichtlich der Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Bilanzen, dem Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss des Vorjahres entsprechen, soweit nicht wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. 2Abweichungen werden im Anhang angegeben und erläutert.

(2) 1In der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Bilanz wird zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres in einer besonderen Spalte angegeben. 2Sind die Beträge dem Grunde nach nicht vergleichbar, so wird dies im Anhang angegeben und erläutert. 3Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so wird dies im Anhang angegeben und erläutert.

(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuldenposition unter mehrere Posten der Bilanz, so wird die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, vermerkt oder im Anhang angegeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

(4) 1Eine weitere Untergliederung der Posten im Rahmen der vorgeschriebenen Gliederung ist zulässig. 2Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten abgedeckt wird. 3Die Ergänzung wird im Anhang angegeben und erläutert.

(5) Ein vorgegebener Posten der Bilanz, der Ergebnisrechnung oder der Finanzrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Haushaltsjahr bei diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wird.