§ 59 KomHKVO - Konsolidierungsbericht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
- Amtliche Abkürzung
- KomHKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
(1) Der Konsolidierungsbericht umfasst
- 1.
einen Gesamtüberblick, bestehend aus
- a)
einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Gesamtlage der Kommune und
- b)
den Mindestangaben, die für den Beteiligungsbericht nach § 151 NKomVG vorgeschrieben sind, wenn nach § 128 Abs. 6 Satz 4 NKomVG der konsolidierte Gesamtabschluss den Beteiligungsbericht ersetzt;
- 2.
Erläuterungen des konsolidierten Gesamtabschlusses, bestehend aus
- a)
Informationen zur Abgrenzung des Konsolidierungskreises und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden,
- b)
Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des konsolidierten Gesamtabschlusses und den Nebenrechnungen sowie
- c)
Einzelangaben zur Zusammensetzung wesentlicher globaler Jahresabschlusspositionen;
- 3.
einen Ausblick auf die künftige Entwicklung, insbesondere
- a)
Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind, und
- b)
Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken.
(2) Für die ergänzenden Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b entsprechend.
(3) Soweit nach § 128 Abs. 4 Satz 4 NKomVG von der Aufstellung eines konsolidierten Gesamtabschlusses abgesehen wird, ist § 50 Abs. 1 nur hinsichtlich des Jahresabschlusses anzuwenden und findet § 59 keine Anwendung.