Abschnitt 2.1 DfGenKBefr - B. Genehmigung
I. Genehmigungsgegenstand
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
- Redaktionelle Abkürzung
- DfGenKBefr,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 83210000000007
Einer Genehmigung nach § 121a SGB V bedürfen Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser, die künstliche Befruchtungen als Methoden der Fortpflanzungsmedizin mittels
- 1.
Insemination, wenn Stimulationsverfahren vorausgehen, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht,
- 2.
In-vitro-Fertilisation (IVF) oder
- 3.
Transfer der männlichen und weiblichen Gameten in die Eileiter (Gamete-Intra-Follopian-Transfer = GIFT)
durchführen wollen.