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  • ab 01.03.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2.1 DfGenKBefr - B. Genehmigung
I. Genehmigungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtung durch Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser
Redaktionelle Abkürzung
DfGenKBefr,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
83210000000007

Einer Genehmigung nach § 121a SGB V bedürfen Ärztinnen und Ärzte, Einrichtungen und Krankenhäuser, die künstliche Befruchtungen als Methoden der Fortpflanzungsmedizin mittels

  1. 1.

    Insemination, wenn Stimulationsverfahren vorausgehen, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht,

  2. 2.

    In-vitro-Fertilisation (IVF) oder

  3. 3.

    Transfer der männlichen und weiblichen Gameten in die Eileiter (Gamete-Intra-Follopian-Transfer = GIFT)

durchführen wollen.