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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BtMStrRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BtMStrRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Dieser RdErl. regelt die staatliche Anerkennung von Einrichtungen nach dem Siebenten Abschnitt des BtMG.

Einrichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BtMG können auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der unter Nummer 2 genannten Voraussetzungen die staatliche Anerkennung erhalten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)