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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 15a NBhVO - Systemische Therapie bei Erwachsenen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
Amtliche Abkürzung
NBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

(1) Aufwendungen für Leistungen der Systemischen Therapie bei Erwachsenen (Nummern 860 analog, 861 analog, 862 analog und 865 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

EinzelbehandlungGruppenbehandlung
Regelfallbis zu 36 Sitzungenbis zu 36 Sitzungen
in besonderen Fällenbis zu weitere 12 Sitzungenbis zu weitere 12 Sitzungen.

(2) Wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der für den Regelfall vorgesehenen Sitzungen erreicht (besondere Fälle), so sind Aufwendungen für weitere Sitzungen beihilfefähig, wenn die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung von systemischer Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen eingehend begründet und die Festsetzungsstelle vor Beginn der weiteren Behandlung die Notwendigkeit und die Anzahl weiterer Sitzungen anerkannt hat.

(3) Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 sind neben Aufwendungen für eine gleichzeitig durchgeführte Therapie nach § 13, § 14 oder § 15 nicht beihilfefähig.