§ 12 NBhVO - Ambulante psychotherapeutische Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)
- Amtliche Abkürzung
- NBhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
(1) Aufwendungen für ambulante Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 13), für ambulante Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie (§ 14) sowie für ambulante Leistungen der Verhaltenstherapie (§ 15) sind bei einer der folgenden Indikationen beihilfefähig:
- 1.
affektive Störung (depressive Episoden, rezidivierende depressive Störung, Dysthymie),
- 2.
Angststörung,
- 3.
Zwangsstörung,
- 4.
Konversionsstörung (somatoforme Störung, dissoziative Störung),
- 5.
Reaktion auf schwere Belastungen,
- 6.
Anpassungsstörung,
- 7.
Essstörung,
- 8.
nichtorganische Schlafstörung,
- 9.
sexuelle Funktionsstörung,
- 10.
Persönlichkeitsstörung,
- 11.
Verhaltensstörung, auch mit Beginn in der Kindheit oder Jugend,
- 12.
emotionale Störung mit Beginn in der Kindheit oder Jugend.
(2) Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen sind auch bei den folgenden Indikationen beihilfefähig, wenn sie neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung einer Krankheit und deren Auswirkungen erbracht werden, die psychischen Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil an der Erkrankung haben und sich bei der Behandlung ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet:
- 1.
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,
- 2.
seelische Krankheit als Folge frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen,
- 3.
seelische Krankheit, die im Zusammenhang mit frühkindlicher körperlicher Schädigung oder Missbildung steht,
- 4.
seelische Krankheit als Folge einer schweren chronischen Erkrankung,
- 5.
psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik einer psychotischen Erkrankung.
(3) 1Beihilfe wird nur gewährt, wenn
- 1.
eine Ärztin, ein Arzt, eine Therapeutin oder ein Therapeut, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die Durchführung der jeweiligen Behandlung erfüllt, die Notwendigkeit und die Art der Behandlung, die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen sowie die Voraussetzungen für den Behandlungserfolg festgestellt hat und
- 2.
die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Gutachtens zu den Feststellungen nach Nummer 1 die Notwendigkeit und die Art der Behandlung sowie die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen anerkannt hat.
2Werden die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten getroffen, so sind diese durch eine somatische Abklärung durch eine Konsiliarärztin oder einen Konsiliararzt zu ergänzen. 3Kann die Ärztin, der Arzt, die Therapeutin oder der Therapeut die Anzahl und die Frequenz der Sitzungen nicht mit ausreichender Sicherheit festgelegen, so sind Aufwendungen für bis zu fünf probatorische Sitzungen und bei der analytischen Psychotherapie für bis zu acht probatorische Sitzungen beihilfefähig. 4Aufwendungen für die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 sind beihilfefähig; der Bemessungssatz beträgt 100 Prozent.
(4) 1Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Leistungen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten erbracht werden, die oder der die in der Anlage 3 genannten Anforderungen für die jeweilige Behandlung erfüllt. 2Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder der Verhaltenstherapie ist darüber hinaus nur beihilfefähig, wenn die Sitzung bei einer Einzelbehandlung mindestens 50 Minuten und bei einer Gruppenbehandlung mindestens 100 Minuten dauert.
(5) 1Für Beihilfeberechtigte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder im Ausland eingesetzt sind, und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die am Dienstort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen haben, sind Aufwendungen für
- 1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie als Einzelbehandlung und
- 2.
Verhaltenstherapie als Einzelbehandlung
auch in Form einer internetgestützten Therapie beihilfefähig, wenn dieses im Rahmen einer im Inland begonnenen psychotherapeutischen Behandlung zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behandlungserfolgs notwendig ist. 2Beihilfefähig sind bis zu 15 Kontakte. 3Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie in Gruppen und Verhaltenstherapie in Gruppen sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder Gruppentherapie sind unter den Voraussetzungen des Satzes 1 und in dem Umfang nach Satz 2 beihilfefähig, wenn ein Gutachten die Durchführung als internetgestützte Therapie befürwortet.
(6) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
Familientherapie,
- 2.
Funktionelle Entspannung nach M. Fuchs,
- 3.
Gesprächspsychotherapie,
- 4.
Gestalttherapie,
- 5.
Heileurhythmie,
- 6.
Körperbezogene Therapie,
- 7.
Konzentrative Bewegungstherapie,
- 8.
Logotherapie,
- 9.
Musiktherapie,
- 10.
Psychodrama,
- 11.
Respiratorisches Biofeedback,
- 12.
Transaktionsanalyse.
2Nicht beihilfefähig sind auch Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen, die nur der beruflichen oder sozialen Anpassung, der beruflichen oder schulischen Förderung oder der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung dienen.