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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 13 FABäBPrO - Gliederung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Die Abschlußprüfung ist praktisch und schriftlich gem. § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 durchzuführen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(3) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.