§ 15 FABäBPrO - Nichtöffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000035
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen/Vertreter der obersten Landesbehörden und der zuständigen Stelle, die am Vorbereitungslehrgang beteiligten Lehrkräfte sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsausbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.