FABäBPrO,NI - Fachangestellte Bäderbetriebe PrüfungsO

Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

Bek. d. MK v. 27.4.1998 - 4052-87 142/10/5 -

Vom 27. April 1998 (Nds. MBl. S. 734)

Geändert durch Bek. vom 19. März 2004 (Nds. MBl. S. 220)

- VORIS 22420 00 00 00 035 -

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8.10.1997 hat die BezReg Hannover als zuständige Stelle gemäß den §§ 41 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.8.1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25.3.1998 (BGBl. I S. 596), die in der Anlage abgedruckte Prüfungsordnung erlassen.

Ich habe die Prüfungsordnung gemäß § 41 Satz 4 i.V.m. § 44 BBiG genehmigt und gebe sie hiermit bekannt.

§§ 1 - 6, I. Abschnitt - Prüfungsausschüsse

§ 1 FABäBPrO - Errichtung

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Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die Bezirksregierung Hannover als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuß (§ 36 BBiG).

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerbern, und wenn die besonderen Anforderungen nach der Ausbildungsordnung es erforderlich machen, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§ 2 FABäBPrO - Zusammensetzung und Berufung

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Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von 5 Jahren berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden von den Organisationen der Gewerkschaft und der einschlägigen Berufsverbände vorgeschlagen, die diesen Beruf in ihrem Organisationsbereich erfassen und für das Arbeitsleben in diesem Beruf von wesentlicher Bedeutung sind.

(5) Die Arbeitgebermitglieder werden von der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens vorgeschlagen.

(6) Die Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

§ 3 FABäBPrO - Befangenheit

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Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
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FABäBPrO,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr/ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Mitwirken bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung selbst sollen ebenfalls nicht die Auszubildende/der Auszubildende und die Ausbilderinnen/Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.