§ 16 FABäBPrO - Leitung und Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000035
(1) Die Prüfung wird unter Leitung der/des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.
(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung. Durch die Aufsichtsführung soll sichergestellt werden, daß die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.