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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 16 FABäBPrO - Leitung und Aufsicht

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der/des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung. Durch die Aufsichtsführung soll sichergestellt werden, daß die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.