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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 22 FABäBPrO - Prüfungszeugnis

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer vom Prüfungsausschuß ein Zeugnis (§ 34 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  • die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG",
  • die Personalien der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers,
  • den Ausbildungsberuf,
  • das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile (§ 13 Abs. 1),
  • das Datum des Bestehens der Prüfung,
  • die Unterschriften der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin/des Leiters der zuständigen Stelle mit Siegel.