§ 22 FABäBPrO - Prüfungszeugnis
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000035
(1) Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer vom Prüfungsausschuß ein Zeugnis (§ 34 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält
- die Bezeichnung "Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG",
- die Personalien der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers,
- den Ausbildungsberuf,
- das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile (§ 13 Abs. 1),
- das Datum des Bestehens der Prüfung,
- die Unterschriften der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin/des Leiters der zuständigen Stelle mit Siegel.