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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 12 FABäBPrO - Prüfungsgegenstand

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26.3.1997 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse.