§ 14 FABäBPrO - Prüfungsaufgaben
Bibliographie
- Titel
- Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- FABäBPrO,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000035
(1) Der Prüfungsausschuß erstellt und beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.
(2) Der Prüfungsausschuß kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen.