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  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 14 FABäBPrO - Prüfungsaufgaben

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Der Prüfungsausschuß erstellt und beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuß kann überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen.