Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 30.05.1998 (aktuelle Fassung)

§ 19 FABäBPrO - Rücktritt, Nichtteilnahme

Bibliographie

Titel
Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe im Land Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
FABäBPrO,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000035

(1) Die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung (Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben) durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls nicht die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.

(2) Bricht die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer aus wichtigem Grund die Prüfung ab, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Nimmt die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, so sind diese Arbeiten mit dem Punktwert 0 zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, so kann der Prüfungsausschuß bestimmen, in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuß.