§ 22 LwKWVO - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) 1Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen. 2Für eine Bewerberin oder einen Bewerber darf nur eine Stimme abgegeben werden.
(2) 1Die wählende Person legt den nach Absatz 1 gekennzeichneten Stimmzettel in den inneren Briefumschlag und verschließt diesen. 2Der innere Briefumschlag darf keine Kennzeichen haben, die auf die wählende Person schließen lassen.
(3) Die wählende Person unterzeichnet eigenhändig und persönlich die Erklärung auf dem Wahlausweis unter Angabe des Ortes und des Datums.
(4) 1Die wählende Person legt den verschlossenen inneren Briefumschlag und den Wahlausweis mit der vorgeschriebenen Erklärung in den äußeren Briefumschlag, verschließt diesen und übersendet diesen Brief (Wahlbrief) der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter. 2Die wählende Person ist nicht verpflichtet, den Wahlbrief freizumachen. 3Der Wahlbrief muss vor Ablauf der Wahlzeit bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter eingegangen sein.