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§ 7 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394), und die Aufsicht über die Durchführung dieser Seminare,

  2. 2.

    die Bestimmung einer geeigneten Stelle, die die nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder Krankenwagen erforderlichen Ortskenntnisse bescheinigt,

  3. 3.

    die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 FeV, die Aufsicht nach § 67 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 4 FeV über die Inhaber der Anerkennung und den Erlass von nachträglichen Auflagen nach § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 FeV,

  4. 4.

    die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe durchführen, nach § 68 Abs. 1 FeV und die Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 FeV über die Inhaber der Anerkennung,

  5. 5.

    die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Abs. 4 und 4a FeV,

  6. 6.

    die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, wobei die Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen,

  7. 7.

    Maßnahmen nach § 76 Nr. 16 FeV.

(2) Der Landkreis Emsland nimmt in Niedersachsen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und der §§ 11 bis 14 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV, die Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis betreffen, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben.