§ 7 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
die Anerkennung von Kursleiterinnen und Kursleitern für besondere Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394), und die Aufsicht über die Durchführung dieser Seminare,
- 2.
die Bestimmung einer geeigneten Stelle, die die nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen oder Krankenwagen erforderlichen Ortskenntnisse bescheinigt,
- 3.
die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Abs. 1 FeV, die Aufsicht nach § 67 Abs. 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 4 FeV über die Inhaber der Anerkennung und den Erlass von nachträglichen Auflagen nach § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 2 FeV,
- 4.
die Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe durchführen, nach § 68 Abs. 1 FeV und die Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 FeV über die Inhaber der Anerkennung,
- 5.
die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung der verkehrspsychologischen Berater nach § 71 Abs. 4 und 4a FeV,
- 6.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, wobei die Zustimmung des für Verkehr zuständigen Ministeriums erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen,
- 7.
Maßnahmen nach § 76 Nr. 16 FeV.
(2) Der Landkreis Emsland nimmt in Niedersachsen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr für Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und der §§ 11 bis 14 in Verbindung mit § 46 Abs. 3 FeV, die Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführer mit einer ausländischen Fahrerlaubnis betreffen, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben.