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§ 7 NSchGesVO - Zusätzliche Anforderungen für Schulen zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)
Amtliche Abkürzung
NSchGesVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21064

(1) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist qualifiziert, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium der Notfallpädagogik oder der Medizinpädagogik mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    ein Hochschulstudium mit pädagogischem Schwerpunkt mit einem Mastergrad oder einem Diplom abgeschlossen hat und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzt,

  3. 3.

    ein anderes als in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genanntes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts befähigt, und die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Notfallsanitäterin" oder "Notfallsanitäter" besitzt oder

  4. 4.

    die Voraussetzungen nach § 31 Abs. 3 des Notfallsanitätergesetzes (NotSanG) erfüllt.

(2) Als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft ist auch qualifiziert, wer ein Studium nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 mit einem Bachelorgrad abgeschlossen hat, wenn der Träger der Einrichtung in einem Bewerbungsverfahren eine geeignete Person mit einer Qualifikation nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 nicht gewinnen konnte.

(3) Als Lehrkraft ist zudem qualifiziert, wer ein anderes als in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 genanntes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, das fachlich und pädagogisch zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts befähigt (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG).

(4) Der Schule müssen Trainingsmodelle, Übungsphantome und Rettungsdienstausstattungen in ausreichender Anzahl jederzeit zur Verfügung stehen, die dem jeweiligen aktuellen Stand der notfallmedizinischen Wissenschaft entsprechen.