§ 48 NKWG - Inhalt der Wahlprüfungsentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Der Wahleinspruch wird zurückgewiesen, wenn er
- 1.
unzulässig oder zulässig, aber unbegründet ist oder
- 2.
zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat.
(2) Ist ein Wahleinspruch nicht nach Absatz 1 zurückzuweisen, so wird
- 1.
das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder
- 2.
die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt.
(3) Die Wahlprüfungsentscheidung ist zu begründen.