Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 20.03.2013, Az.: 1 A 1517/11

Anforderungen an die Zulässigkeit eines Wahleinspruchs nach § 46 Abs. 1 S. 2 NKWG; Keine Berücksichtigung von nach Abschluss eines Wahleinspruchsverfahrens erhobenen Einwänden im gerichtlichen Verfahren (Präklusion)

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
20.03.2013
Aktenzeichen
1 A 1517/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 36415
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2013:0320.1A1517.11.0A

Fundstelle

  • FStNds 2013, 385-388

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Wahl zum Rat der Gemeinde B. am 11. September 2011.

Am 14. September 2011 stellte der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest. Danach entfielen auf den Wahlvorschlag der SPD 4.743 Stimmen, auf den Wahlvorschlag der CDU 7.583 Stimmen, auf den Vorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 2.016 Stimmen und auf den Vorschlag des Bürgerbundes B. 811 Stimmen. Dies führte zu einer Sitzverteilung von 8 Sitzen für die SPD, 14 Sitzen für die CDU, 3 Sitzen für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und 1 Sitz für den Bürgerbund B.. Das Ergebnis dieser Wahl wurde am 17. September 2011 öffentlich bekannt gemacht.

Der Kläger wandte sich am 19. September 2011 an das Büro des Gemeindewahlleiters und bat darum, ihm eine "Auflistung der Wahlvorstände mit personeller Besetzung und jeweiliger Funktion in den 17 Stimmbezirken und die Mitteilung der genauen Anwesenheitszeiten" sowie der Örtlichkeiten, an denen sich die Wahllokale befunden hätten, zur Verfügung zu stellen, damit ein mögliches Einspruchsverfahren geprüft werden könne. Der Gemeindewahlleiter teilte mit E - Mail vom 21. September 2011 mit, dass er die Übermittlung von personenbezogenen Daten nicht für zulässig halte. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 VwVfG greife nicht ein. Ein rechtliches Interesse des Klägers im Sinne des § 13 Abs. 1 NDSG sei nicht zu erkennen. Ob ein solches Interesse vorliege, sei davon abhängig, dass ein wirklicher Grund vorgetragen werde, der die Annahme einer Unregelmäßigkeit bei der Wahl rechtfertige. Er stelle anheim, entsprechend vorzutragen.

Der Kläger erhob am 29. September 2011 Wahleinspruch und begründete diesen im Wesentlichen folgendermaßen:

Die Wahl sei ganz oder teilweise für ungültig zu erklären.

Ein Vergleich der gültigen Stimmzettel mit den gewerteten Stimmen ergebe eine Differenz zu Lasten der gewerteten Stimmen von 165. Das Wahlergebnis sei äußerst knapp gewesen. Bereits 7 oder 8 Stimmen hätten genügt, um die absolute Mehrheit der CDU zu verhindern. Dann wäre BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht auf 3 sondern auf 4 Sitze gekommen.

Der Gemeindewahlleiter und Bürgermeister der Gemeinde B. habe seine Pflicht zu neutralem und objektivem Verhalten verletzt. Eine Verletzung des Gebotes zur Objektivität und Neutralität sei zunächst einmal sein Auftritt in einer am 5. September 2011 ausgestrahlten Videosequenz der Sendereihe Buten& Binnen von Radio Bremen gewesen, die sich mit den Wahlslogans auf den Wahlplakaten in B. auseinandergesetzt habe. Der Gemeindewahlleiter habe eindeutig Partei für die SPD und gegen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ergriffen und dadurch die Wahlaussichten der "Grünen" nicht nur unwesentlich beeinträchtigt. Hierdurch habe der Gemeindewahlleiter auch seine beamtenrechtliche Pflicht zur unparteiischen Amtsführung nach § 33 BeamtStG verletzt. Der Gemeindewahlleiter sei in dem von der CDU verteilten Blatt "E. Rundschau" auf zwei Fotos mit CDU-Gemeinderatskandidaten zu sehen. Dieses Blatt sei als Wahlwerbebroschüre vor den Kommunalwahlen an alle Haushalte verteilt worden. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Werbemaßnahme, für die der CDU-Spitzenkandidat verantwortlich sei. Weiter seien am Wahlsonntag in F. durch den dortigen Wahlvorstand zweimal unzulässig vier Plakate der Grünen entfernt worden, die sich an zwei Laternenpfählen befunden hätten. Darauf habe er, der Kläger, den Gemeindewahlleiter am 12. September 2011 und am 14. September 2011 angesprochen, ohne dass der Gemeindewahlleiter darauf ausreichend reagiert habe. Bei der Sitzung des Wahlausschusses am 14. September 2011 habe der Gemeindewahlleiter massiv und unsachlich Einfluss auf die Entscheidung der anderen Mitglieder des Wahlausschusses genommen und mit einem knappen Stimmenverhältnis von 4:3 Stimmen erreicht, dass seinem Antrag, das Wahlergebnis festzustellen, zugestimmt worden sei. Er habe zum Teil massiv versucht, Beiträge der Öffentlichkeit zu verhindern. Den Einwand, dass Familienmitglieder von CDU-Kandidaten in den Wahlgremien seien, habe er zurückgewiesen. Der Gemeindewahlleiter habe es versäumt, den Vater des CDU-Spitzenkandidaten als Wahlausschussmitglied gegen ein Ersatzmitglied auszutauschen. Am 16. September 2011 sei in der G. - Zeitung und in den H. Nachrichten über Unregelmäßigkeiten bei anderen Kommunalwahlen, u. a. in I., berichtet worden. Der Gemeindewahlleiter habe es pflichtwidrig unterlassen, den Wahlausschuss über diese Vorkommnisse zu informieren und innerhalb einer Woche zur Beratung zusammenzurufen, ob ein begründeter Anlass bestehe, den am 14. September 2011 gefassten Beschluss abzuändern. Auch durch die Weigerung, ihm, dem Kläger, die erbetene Auflistung der Wahlvorstände zu geben, habe der Gemeindewahlleiter seine Pflicht zur Neutralität und Objektivität verletzt.

Die stellvertretende Gemeindewahlleiterin habe ebenfalls ihre Pflicht zur Objektivität und Neutralität verletzt. Sie sei die Schwester eines CDU-Kandidaten und hätte wegen dieser familiären Beziehung beantragen müssen, von ihren Aufgaben als stellvertretende Gemeindewahlleiterin entbunden zu werden. Vor der Wahl sei in dem amtlichen Schaukasten in J. Wahlwerbung der fünf Kandidaten der CDU ausgehängt worden. Es sei auf einem Briefbogen der CDU auf eine Radtour der Partei mit öffentlicher Beteiligung am 3. September 2011 hingewiesen worden. Am 5. September 2011 habe er, der Kläger, dies festgestellt und bei der stellvertretenden Gemeindewahlleiterin nachgefragt, woraufhin der Aushang am gleichen Tag entfernt worden sei. Die stellvertretende Gemeindewahlleiterin habe es als völlig ausreichend bezeichnet, dass der Aushang am 5. September 2011 entfernt worden sei. Durch diese Aussage habe sie den Anschein der Subjektivität nicht vermieden, denn vor dem Hintergrund, dass die Radtour bereits am 3. September stattgefunden habe, könne das Entfernen am 5. September 2011 nicht ausreichen. Durch das Verhalten der Gemeindewahlleiterin habe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auch nicht rechtzeitig auf die Postkartenaktion der CDU vom 7. September 2011 reagieren können, in der die CDU unzutreffend behauptet habe, dass zwei der CDU - Kandidaten parteiübergreifend die einzigen Kandidaten unter 30 Jahren gewesen seien. Er, der Kläger, habe die stellvertretende Gemeindewahlleiterin gebeten, ihm mitzuteilen, wie groß der Personenkreis der ersten Jungwähler in der Gemeinde B. sei. Dieser Bitte sei sie erst am darauffolgenden Tag nachgekommen, obwohl es für sie einfach gewesen wäre, diese Bitte zu delegieren und die Frage noch am 7. September 2011 beantworten zu lassen.

Durch das Verhalten des Ortsvorstehers von J., der die Einladung zu der Radtour im amtlichen Schaukasten in J. ermöglicht habe, sei es zu einem Verstoß gegen das Wahlrechtsprinzip der gleichen Wahl gekommen. Das Gleiche gelte im Hinblick auf den Umstand, dass durch den Wahlvorsteher in F. vier Plakate der "Grünen" abgehängt worden seien. Hierdurch sei gegen das Recht der freien Meinungsäußerung und gegen das Parteienprivileg verstoßen worden. Die Plakate seien weit entfernt vom Wahlbüro gewesen und auch nicht in dessen Sichtweite. Dadurch sei BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN in F. nicht unwesentlich benachteiligt worden. Dagegen seien in J. CDU-Plakate in der Nähe und in Sichtweite des Eingangs zum Wahlbüro nicht entfernt worden. Hierdurch sei die CDU in J. bevorteilt worden.

Im Übrigen habe sich die CDU durch den Aushang im amtlichen Schaukasten in J. sowie durch die Postkartenaktion vom 7. September 2011 und der damit verbundenen falschen Tatsachenbehauptung einen unzulässigen Vorteil gegenüber Wahlmitbewerberinnen und Wahlmitbewerbern verschafft.

Hilfsweise sei das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen. Es habe Fehler bei der Auszählung der Wahlergebnisse gegeben, was sich darin zeige, dass der Wahlausschuss in den Stimmbezirken 1 (K.), 12 (L.) und 17 (F.) das durch die Wahlvorstände ermittelte Wahlergebnis korrigiert habe.

Es sei weiter zu nicht erklärbaren Auffälligkeiten in den Wahlergebnissen gekommen. In einigen Stimmbezirken seien Stimmen in einem prozentual weit überdurchschnittlichen Umfang nicht gewertet worden oder hätten gefehlt. Allein in B. 2 und in J. sei es gut vorstellbar, dass dort bis zu 10 oder 11 Stimmzettel bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Der Anzahl der ungültigen Stimmzettel liege im Stimmbezirk 8 (B. 2), im Stimmbezirk 1 (K.) und im Stimmbezirk 11 (J.) überdurchschnittlich und auffällig hoch. Die Ergebnisse in den Stimmbezirken 7 (B. 1) und 8 (B. 2) seien deutlich verschieden, ohne dass sich dies schlüssig erklären lasse. Es gebe deutliche Unterschiede in den Ergebnissen der Gemeinde- und der Kreiswahl auf dem Gebiet der Gemeinde B.. Diese seien nicht plausibel zu erklären. Weiter unterscheide sich die Anzahl der ungültigen Stimmzettel in den Stimmbezirken B. 1 einerseits und B. 2 andererseits - anders als bei der Kommunalwahl 2006 - deutlich. Wegen der Einzelheiten des Vortrags des Klägers wird insoweit auf Ziffern II 2 und II 3e des Schreibens vom 29. September 2011 verwiesen.

Zuletzt habe es weitere Unregelmäßigkeiten gegeben. In einem E. Stimmbezirk hätten die Mitglieder des Wahlvorstandes das Protokoll nicht sofort unterschrieben. Sie seien in der Nacht angerufen worden und hätten zum Wahllokal zurückkehren müssen, um die Unterschriften zu leisten. Dies könne nur mit mangelnder Konzentration erklärt werden, die sich auch bei der Stimmauszählung ausgewirkt haben könne. In Wahllokalen sei zum Teil bis 24.00 Uhr ausgezählt worden. Auch hier seien Konzentrationsschwierigkeiten nicht unwahrscheinlich. Die Durchführung der Stimmauszählung und der Ablauf der Wahl ließen auf eine mangelhafte bzw. unterschiedliche Vorbereitung der Wahlvorstände schließen. Dies gelte z.B. im Hinblick auf die unterschiedliche Betrachtung der ungültigen Stimmzettel in K., der gültigen bzw. ungültigen Stimmzettel in L. und der Wahlbriefe in F. sowie mit Rücksicht auf die fehlende Zählliste in L.. Die drei am 11. September 2011 durchgeführten Kommunalwahlen seien nicht - wie es vorgeschrieben sei - in allen 17 Stimmbezirken getrennt und in der richtigen Reihenfolge durchgeführt worden.

In der Sitzung vom 1. November 2011 wies der Beklagte den Wahleinspruch des Klägers zurück. Mit Bescheid vom 8. November 2011 teilte der Beklagte dies dem Kläger mit. Der Einspruch sei unzulässig, soweit mit ihm Verstöße gegen beamtenrechtliche Vorschriften, wie die unparteiische Amtsführung sowie die Pflicht zur Neutralität und Objektivität geltend gemacht würden, da mit dem Wahleinspruch lediglich Verstöße gegen Vorschriften des Wahlrechts geltend gemacht werden könnten. Ansonsten sei der Einspruch unbegründet. Der Gemeindewahlleiter habe nicht gegen seine Pflicht zur Neutralität und Objektivität nach § 9 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes - NKWG - verstoßen. In dem Fernsehbeitrag sei ausdrücklich herausgestellt worden, dass er keiner Partei angehöre. In der Sendung sei lediglich in humoristisch-satirischer Weise das Thema Wahlwerbung kommentiert worden. Dies sei nicht geeignet, bestimmte Parteien zu begünstigen. Selbst wenn man eine Pflichtverletzung unterstelle, sei dies nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich zu beeinflussen. Dass die SPD auf Wahlplakate verzichtet habe, sei durch die Berichterstattung in der örtlichen Presse den Wählerinnen und Wähler ohnehin bekannt gewesen.

Soweit Wahlplakate der "Grünen" entfernt worden seien, habe der Gemeindewahlleiter es nicht pflichtwidrig unterlassen, den Sachverhalt aufzuklären. Er habe vielmehr auf den Hinweis des Klägers hin unmittelbar in F. bei dem dortigen Wahlvorstand nachgefragt, ob und warum Wahlplakate entfernt worden seien. Der Wahlvorstand habe dies dem Gemeindewahlleiter schlüssig und plausibel dargelegt. Der Gemeindewahlleiter habe das Vorgehen des Wahlvorstandes als rechtlich vertretbar gewertet. Er habe damit seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhaltes sowie zur Bewertung und Entscheidung, ob ein Einschreiten geboten sei, Genüge getan.

Er habe auch am 14. September 2011 nicht gegen Vorschriften des Wahlrechts verstoßen. Die Öffentlichkeit habe bei Sitzungen des Wahlausschusses kein Rederecht. Soweit durch den Beschluss des Wahlausschusses Rederecht eingeräumt werde, habe der Gemeindewahlleiter dafür Sorge zu tragen, dass durch diese Redebeiträge die Entscheidung des Wahlausschusses nicht in unzulässiger Weise beeinflusst werde. Es sei nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Sitzungsleitung einzelne Beiträge unterbrochen bzw. Fragen nicht zugelassen würden. Bei der Frage, welche Redebeiträge zuzulassen seien bzw. ob es hierdurch zu einer unzulässigen Beeinflussung des Wahlausschusses komme, bestehe ein Beurteilungsspielraum des Gemeindewahlleiters. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Gemeindewahlleiter willkürlich oder unvertretbar entschieden habe.

Es sei gesetzlich nicht zu beanstanden, dass ein Mitglied des Wahlausschusses mit einem Kandidaten der Wahl verwandt sei. Es sei deswegen auch nicht zu beanstanden, dass der Gemeindewahlleiter in der Sitzung auf diese Rechtslage hingewiesen habe und auch keinen Austausch von Mitgliedern des Wahlausschusses vorgenommen habe.

Die Entscheidung des Wahlausschusses zum Ergebnis der Wahl sei nicht durch die Aussagen und Mitwirkung des Gemeindewahlleiters unzulässig beeinflusst worden. Jedes Mitglied des Wahlausschusses sei bei seiner Entscheidung nur der eigenen Überzeugung und den gesetzlichen Regelungen verpflichtet gewesen, so dass unabhängig von den Äußerungen des Gemeindewahlleiters von einer eigenständigen Entscheidung der Mitglieder auszugehen sei. Eine solche unzulässige Einflussnahme auf das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Wahlausschusses könne nur dann anzunehmen sein, wenn der Gemeindewahlleiter durch sachlich falsche Äußerungen das Abstimmungsverhalten beeinflusst hätte. Derartiges werde weder behauptet noch sei es erkennbar.

Es habe kein Anlass bestanden, den Beschluss des Wahlausschusses vom 14. September 2011 zur Überprüfung zu stellen, nur weil es in anderen Gemeinden zu Fehlern bei der Auszählung der Stimmen gekommen sei. Die Veränderungen des Ergebnisses bei der Gemeindewahl in I. seien wesentlich darauf zurückzuführen gewesen, dass die Auszählung eines gesamten Paketes mit Stimmzetteln vergessen worden sei. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es in B. zu vergleichbaren Fehlern gekommen sei. Es habe deswegen kein begründeter Anlass nach § 10 Abs. 5 NKWG zur Prüfung des Beschlusses des Wahlausschusses bestanden.

Der Gemeindewahlleiter habe auch nicht dadurch seine Pflicht verletzt, dass er die von dem Kläger begehrte Auskunft nicht erteilt habe. Es sei die Auskunftserteilung nicht rechtswidrig versagt worden. Der Kläger sei zu dem Zeitpunkt, als er das Begehren gestellt habe, noch nicht Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens gewesen, weil zu dieser Zeit ein Einspruch noch nicht vorgelegen habe. Im Übrigen habe der Gemeindewahlleiter zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der Bekanntgabe der begehrten Daten nicht glaubhaft gemacht habe. Die Auskunft sei nicht endgültig versagt worden. Es sei dem Kläger vielmehr anheimgestellt worden, sein rechtliches Interesse an der Auskunft näher zu konkretisieren. Ein Pflichtverstoß könne dem Gemeindewahlleiter auch deswegen nicht vorgeworfen werden, weil er sich zur Absicherung seiner Entscheidung zuvor an den Kreiswahlleiter gewandt habe, der wiederum mit dem Landeswahlleiter Rücksprache genommen habe. Diese Stellen hätten seine Rechtsansicht bestätigt.

Auch die stellvertretende Gemeindewahlleiterin habe ihre Verpflichtung zur Neutralität und Objektivität nicht verletzt. Allein, dass ihr Bruder für die Wahl kandidiert habe, führe nicht zu einer derartigen Verletzung. Der Umstand, dass in einem amtlichen Schaukasten eine Einladung von Kandidaten der CDU zu einer Radtour ausgehängt worden sei, sei nicht der stellvertretenden Gemeindewahlleiterin vorzuhalten. Diese habe unmittelbar nach Kenntnis von diesem Aushang gehandelt und den Ortsvorsteher aufgefordert, den Aushang zu entfernen. Auch die Postkartenaktion der CDU sei nicht von ihr zu vertreten. Es sei nicht zu beanstanden, dass sie die Anfrage des Klägers erst am Folgetag beantwortet habe, denn sie sei durch eine Vielzahl von Aufgaben in Anspruch genommen gewesen.

Gegen das Prinzip der Gleichheit der Wahl sei ebenfalls nicht verstoßen worden. Es könne dahin stehen, ob die Einladung der CDU zu einer Radtour im amtlichen Schaukasten von J. zu einem Vorteil für die Kandidaten dieser Partei geführt habe. Bei lebensnaher Betrachtung seien die hieraus möglicherweise resultierenden Auswirkungen auf das Wahlergebnis jedenfalls unwesentlich. Was die beanstandete Postkartenaktion von Kandidaten der CDU angehe, sei bereits fraglich, ob durch die unzutreffenden Aussagen zum Alter der Kandidaten anderer Parteien gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl verstoßen worden sei. Im Übrigen werde die Gleichheit der Wahl dadurch nicht beeinträchtigt, da die Wahlchancen eines jeden einzelnen Kandidaten hierdurch weder positiv noch negativ beeinflusst würden. Ein etwaiger Verstoß sei auch nicht geeignet gewesen, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen. Es könne unterschiedliche Gründe haben, warum die Kandidaten der CDU mehr Stimmen bekommen hätten, als der Mitbewerber der "Grünen".

Die Wahlplakate von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hätten sich in F. in dem unmittelbaren Zugangsbereich zu dem Wahllokal befunden. Es habe dadurch die Möglichkeit bestanden, im Moment unmittelbar vor dem Betreten des Wahllokals und der abschließenden Stimmabgabe noch einmal Einfluss auf den Wählerwillen zu nehmen, was nach § 33 Abs. 2 NKWG unzulässig gewesen sei. Es sei deswegen rechtlich zulässig gewesen, die Wahlplakate zu entfernen. Demgegenüber seien die Wahlplakate der CDU in J. im Bereich der öffentlichen Straße gewesen und nicht bei dem unmittelbaren Zugang zum Wahllokal. Zuletzt könne nicht von einem wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnisdadurch ausgegangen werden, dass die Plakate in F. entfernt worden seien, diejenigen der CDU in J. aber nicht.

Das Wahlergebnis sei auch weder neu festzustellen noch zu berichtigen.

Die von dem Kläger genannten Auffälligkeiten bei dem Wahlergebnis seien nicht geeignet, eine Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses zu rechtfertigen. Es treffe zwar zu, dass das Potenzial der möglichen Stimmen bei der Stimmabgabe nicht ausgeschöpft worden sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass einzelne Stimmzettel nicht berücksichtigt worden seien. Die Ausführungen des Klägers seien hier spekulativ. Dies gelte auch, soweit er sich mit der Schwankungsbreite bei den ungültigen Stimmzetteln befasse. Ein Anteil von ungültigen Stimmzetteln von vereinzelt bis zu 2,07% sei nicht ungewöhnlich. Es sei auch plausibel, dass die Ergebnisse der Gemeindewahl einerseits und der Kreiswahl andererseits voneinander abwichen.

Auch wenn in einem Stimmbezirk zunächst vergessen worden sei, die Protokolle zu unterschreiben, begründe dies alleine keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Ursächlich hierfür sei ausschließlich ein Versäumnis des Vorsitzenden des Wahlvorstandes gewesen, der nicht auf die Notwendigkeit der Unterschrift hingewiesen habe. Es treffe auch nicht zu, dass die Stimmenauszählung bis 24.00 Uhr gedauert habe. Im Übrigen seien die Mitglieder des Wahlvorstandes in der Zeit der Stimmabgabe von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr in zwei Schichten tätig gewesen. Lediglich zum Auszählen seien alle Mitglieder anwesend gewesen. Man könne auch nicht deswegen davon ausgehen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Stimmauszählung nicht gewährleistet gewesen sei, weil einzelne Stimmzettel zunächst als ungültig und nach Prüfung als gültig gewertet worden seien. Die nachträglichen Berichtigungen seien insgesamt geringfügig gewesen und könnten vernachlässigt werden. Es sei vielmehr typischerweise so, dass zunächst als ungültig gewertete Stimmzettel bei einer genaueren Prüfung des Einzelfalls dann doch als gültig gewertet würden. Zuletzt gebe es keine vorgeschriebene Reihenfolge zur Durchführung der Wahl. Es sei nur die Reihenfolge der Auszählung der Stimmen vorgeschrieben (Landrat - Kreiswahl - Gemeindewahl), die eingehalten worden sei. Eine Trennung der Stimmzettel für die unterschiedlichen Wahlen sei nicht vorgeschrieben.

Der Kläger hat am 9. Dezember 2011 Klage erhoben.

Zuvor, am 6. Dezember 2011, nahm er Einsicht in die Wahlunterlagen. Am 9. Januar 2012 beantragte er bei der Beklagten, den Ratsbeschluss vom 1. November 2011 aufzuheben und in einer neuerlichen Wahlprüfung das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen. Zur Begründung machte er Ausführungen zu Umständen, die er den Wahlunterlagen der Stimmbezirke 5 (M.), 6 (N.), 7 (B. 1), 8 (B. 2), 9 (O.) und 17 (F.) entnommen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Klägers vom 9. Januar 2012 Bezug genommen. Der Beklagte lehnte es mit Beschluss vom 19. Januar 2012 mehrheitlich ab, seinen Beschluss vom 1. November 2011 zur Gültigkeit der Gemeindewahl vom 11. September 2011 aufzuheben. Er lehnte auch den im Rahmen der Sitzung vorgebrachten Vorschlag ab, in einzelnen Wahlbezirken die Stimmen nachzuzählen.

Zur Begründung seiner Klage wiederholt und ergänzt der Kläger seinen Wahleinspruch. Im Wesentlichen trägt er Folgendes vor:

Es sei nicht rechtmäßig gewesen, die Wahlplakate von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am Wahlsonntag in F. zu entfernen. Sie seien nicht unmittelbar vor dem Zugang zu dem Wahlgebäude angebracht gewesen. Der Abstand habe zwischen 110 m und 160 m betragen. Eine Einflussnahme im letzten Moment der Stimmabgabe habe hierdurch nicht erfolgen können. Zu beanstanden sei weiter, dass entgegen der Regelungen im Erlass des Landeswahlleiters vom 31. Mai 2011 der Wahlvorstand eigenmächtig die Plakate entfernt habe. Es sei erlasswidrig, dass der Gemeindewahlleiter den Wahlvorstand hierzu ermächtigt habe. Im Übrigen vertieft der Kläger sein Vorbringen, das er im Rahmen des Wahleinspruches sowie seines Antrages an den Beklagten vom Januar 2012 vorgebracht hat. Zu dem Verhalten des Gemeindewahlleiters in der Sitzung des Wahlausschusses vom 14. September 2011 ergänzt er, er habe viele Beispiele für die massiven und durch Unsachlichkeiten geprägten Einflussnahmen des Gemeindewahlleiters auf den Wahlausschuss vorgebracht. Eine sachlich falsche und rechtlich unzutreffende Äußerung liege z.B. schon in der Behauptung des Gemeindewahlleiters, er könne für eine Nachzählung nicht für die Dauer von zwei Tagen das Rathaus schließen. Dies unterstreiche, dass der Gemeindewahlleiter Einfluss auf die Entscheidung des Wahlausschusses habe nehmen wollen und auch genommen habe. Angesichts des sehr knappen Wahlergebnisses von aufgerundeten 7 Stimmen zur absoluten Mehrheit seien mehrere für sich genommen eher unwesentliche Beeinflussungen in der Gesamtheit doch als wesentlich für das Wahlergebnis anzusehen.

Da die Veröffentlichung der Fotos von dem Gemeindewahlleiter nach der Einlassung des Beklagten ohne Rücksprache mit diesem und ohne Kenntnis und Zustimmung erfolgt sei, könne dem Gemeindewahlleiter dies auch nicht vorgeworfen werden. Indem die CDU die Wahlwerbung mit den Fotos aber ohne Zustimmung des Bürgermeisters veröffentlicht habe, habe sie sich den Anschein einer amtlichen Werbung verschafft und dadurch einen Vorteil gegenüber den anderen Parteien.

Es könne ihm, dem Kläger, nicht entgegen gehalten werden, dass er bestimmte Umstände nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist vorgetragen habe, weil er erst am 6. Dezember 2011 Einsicht in sämtliche Wahlunterlagen habe nehmen dürfen. Damit sei die Begründungsfrist aufgehoben worden. Es sei auch als rechtsmissbräuchlich anzusehen, dass der Beklagte sich nunmehr auf einen Ablauf der Einspruchsfrist berufe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 9. Dezember 2011, 28. Januar 2012, 22. November 2012 und vom 2. März 2013 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten vom 1. November 2011 in Gestalt des Bescheides des Beklagten vom 8. November 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Gemeindewahl von B. vom 11. September 2011 für ungültig zu erklären, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, das Ergebnis der Kommunalwahl vom 11. September 2011 neu festzustellen oder zu berichtigen und die Wahlprüfungsentscheidung des Beklagten vom 1. November 2011 in Gestalt des Bescheides des Beklagten vom 8. November 2011 aufzuheben, soweit sie dem entgegensteht.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung dürfe nur das berücksichtigt werden, was innerhalb der Frist zur Begründung des Wahleinspruches von dem Kläger beanstandet worden sei. Die übrigen von dem Kläger später vorgebrachten Gesichtspunkte könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Was die Entfernung der Wahlplakate der "Grünen" angehe, sei es unerheblich, wer diese vorgenommen habe. Entscheidend sei, dass es rechtmäßig gewesen sei, diese zu entfernern, weil sie an einem Laternenpfahl unmittelbar vor dem Grundstück befestigt gewesen seien, auf dem sich die Zufahrt von der öffentlichen Straße zum Wahllokal befunden habe. Der Beklagte setzt sich weiter im Einzelnen mit den Einwänden des Klägers gegen das Ergebnis der Auszählung in den Stimmbezirken 5, 6, 7, 8 und 17 auseinander.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dem Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Neben den Vorgängen, die den Wahleinspruch des Klägers betreffen, haben die Niederschrift zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses vom 11. September 2011 nebst Anlagen vorgelegen sowie die Wahlniederschriften der einzelnen Wahlbezirke nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch darauf, dass die von ihm angefochtene Wahl für ungültig erklärt wird, noch kann er eine Neufeststellung oder Berichtigung des Wahlergebnisses verlangen. Der Beklagte hat den Wahleinspruch des Klägers auf der Grundlage des § 48 NKWG (in der Fassung vom 24.2.2006, NdsGVBl. S. 91, geändert durch das Gesetz vom 10.11.2010, NdsGVBl. S. 510) zu Recht zurückgewiesen. Nach § 48 NKWG wird der Wahleinspruch einmal zurückgewiesen, wenn er unzulässig ist, zum anderen, wenn er unbegründet ist (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 NKWG) oder, wenn er zwar zulässig und begründet ist, aber der Rechtsverstoß auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverstößen das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG). Ist ein Wahleinspruch nicht nach Absatz 1 zurückzuweisen, so wird das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 NKWG) oder die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt (§ 48 Abs. 2 Nr. 2 NKWG).

Hier ist der Wahleinspruch des Klägers zum Teil bereits unzulässig. Nicht alle seine Einwände genügen den Anforderungen, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 NKWG an die Begründung eines Wahleinspruches zu stellen sind. Nach der genannten Vorschrift kann der Wahleinspruch nur damit begründet werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften des NKWG bzw. der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung - NKWO - entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten des Gemeindewahlleiters und Bürgermeisters der Gemeinde B. rügt, betrifft dies bereits keinen Rechtsverstoß im Sinne der genannten Vorschriften.

Unzulässig ist der Einspruch des Klägers auch, soweit er geltend macht, es sei zu nicht erklärbaren Auffälligkeiten in den Wahlergebnissen gekommen (Ziffern II 2 sowie Ziffer II 3e des Schreibens vom 29. September 2011). Insoweit ist der Wahleinspruch nicht im Sinne des § 46 Abs. 1 NKWG mit Gründen versehen.

Eine hinreichende Begründung eines Wahleinspruches liegt nur dann vor, wenn der Einspruchsführer darlegt, welche konkreten Vorkommnisse bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl beanstandet werden, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten. Dabei muss der Einspruchsführer den vermeintlichen Wahlfehler substantiiert geltend machen (zum Vorst.: Thiele/Schiefel, Niedersächsisches Kommunalwahlrecht, 3. Aufl., § 46 Nr. 4 m.w.N.). Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung einer Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen als unsubstantiiert zurückgewiesen werden (BVerfG, Beschl. v. 24.8.1993 - 2 BvR 1858/92 -, [...]). Das Vorbringen des Klägers unter Ziffer II 2 sowie unter Ziffer II 3e des Schreibens vom 29. September 2011 ist insgesamt nicht hinreichend substantiiert. Vielmehr beschränkt sich der Kläger hier auf Vermutungen und die Andeutung von Wahlfehlern, ohne eine hinreichende tatsächliche Grundlage für seine Annahmen beizubringen. Auch im Rahmen des Klageverfahrens hat der Kläger die notwendige Konkretisierung nicht vorgenommen.

Soweit der Kläger auf die Differenz zwischen der Anzahl der gültigen Stimmzettel und damit möglichen Stimmen einerseits sowie der Zahl der als gültig gewerteten Stimmen andererseits hinweist, stellt er die bloße Vermutung auf, dass gültige Stimmen zu Unrecht außer Betracht gelassen wurden, ohne dass eine tragfähige tatsächliche Grundlage für diese Vermutung ersichtlich ist. Allein der Umstand, dass weniger Stimmen gewertet wurden, als es nach den gültigen Stimmzetteln theoretisch möglich gewesen wäre, rechtfertigt nicht den Schluss auf einen Verstoß gegen Vorschriften des NKWG oder der NKWO bzw. auf eine unzulässige Beeinflussung der Wahl. Es ist ebenso gut möglich, dass die Wahlberechtigten nicht alle ihre Stimmen vergeben haben. Enthält ein Stimmzettel weniger als drei Stimmen, berührt dies nicht die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen (§ 30a NKWG).

Allein die von dem Kläger genannte Anzahl von ungültigen Stimmzetteln in den Stimmbezirken 8 (B. 2, 2,07 %), 1 (K., 1,92 %) und 11 (J. 1,19 %) rechtfertigt ohne weitere konkrete Anhaltspunkte ebenfalls nicht die Annahme von Verstößen im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 NKWG. Konkrete Umstände bringt der Kläger aber auch hier nicht bei.

Die Tatsache, dass sich - wie der Kläger geltend macht - auf dem Gebiet der Gemeinde B. die Ergebnisse der Gemeindewahl einerseits sowie der Kreiswahl andererseits unterscheiden, ist im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 2 NKWG für sich genommen ebenfalls nicht erheblich. Über den Hinweis auf die unterschiedlichen Ergebnisse hinaus trägt der Kläger nichts vor, was konkreten Anlass für die Annahme bieten könnte, es sei zu Wahlfehlern im Sinne der genannten Vorschrift gekommen.

Ein konkreter Verweis auf mögliche Wahlfehler lässt sich zuletzt nicht allein daraus entnehmen, dass es in den beiden Stimmbezirken in B. zu einer unterschiedlichen Anzahl von ungültigen Stimmzetteln gekommen ist (5 in B. 1 und 11 in B. 2). Dies gilt auch dann, falls die Anzahl der ungültigen Stimmzettel in beiden Bezirken bei der Wahl im Jahr 2006 - wie der Kläger vorträgt - nahezu gleich gewesen ist (11 und 12). Ungültige Stimmen können aus vielfachen Gründen zustande kommen. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Anzahl der ungültigen Stimmen in den Stimmbezirken bei unterschiedlichen Wahlen unverändert bleibt.

Im Übrigen ist der Wahleinspruch des Klägers unbegründet.

Dabei hat das Gericht bei seiner Prüfung nur diejenigen Einwände zu betrachten, die der Kläger bereits in seinem Wahleinspruch vom 29. September 2011 vorgebracht und ggf. im Rahmen des Klageverfahrens konkretisiert hat. Mit Gründen, die der Kläger mit seinem Schreiben vom 9. Januar 2012 sowie in dem vorliegenden Klageverfahren neu vorgebracht hat, kann er hingegen nicht mehr gehört werden. Dies folgt aus dem im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens geltenden Prinzip, dass Einwände, die erst nach Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens erhoben werden, im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen sind (sog. Präklusion). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 7.1.2013 - 10 LA 138/12 -, [...]) führt hierzu aus:

"Dem Verwaltungsgericht fällt die Wahlprüfung jedoch nur in dem Umfang zu, in dem sie durch die Substantiierung der Prüfungsgegenstände im Wahleinspruch wirksam eingeleitet worden ist. Der Prüfungsumfang vor dem Verwaltungsgericht geht nicht über das Vorbringen im Wahleinspruchsverfahren hinaus; Rügen, die nicht schon Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens vor der Vertretung bzw. Einwohnervertretung waren, sind auch im gerichtlichen Verfahren materiell präkludiert. Denn nach der in §§ 46 ff. NKWG angelegten Zweistufigkeit des Wahlprüfungsverfahrens soll auf einen innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichenden oder zur Niederschrift zu erklärenden Wahleinspruch hin zunächst die zuständige Vertretung oder Einwohnervertretung über ihre eigene Legitimation und diejenige ihrer Mitglieder entscheiden (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 NKWG). Gegen diese Wahlprüfungsentscheidung ist die Klage zum Verwaltungsgericht zulässig (§ 49 Abs. 2 NKWG). Diese Regelung hat ihren Grund darin, dass die Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren möglichst schnell erfolgen soll, um Gewissheit über die rechtsgültige Zusammensetzung der gewählten Vertretung zu erhalten. Es soll verhindert werden, dass durch neue, erst später vorgebrachte Einwendungen die Entscheidung der Wahlprüfungsgerichte immer weiter hinausgezögert werden kann. Dies führt dazu, dass Einwendungen, die erst im Klageverfahren erhoben werden, nicht der Prüfung des Verwaltungsgerichts unterliegen."

Eine derartige materielle Präklusion ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Bundesrecht vereinbar (BVerwG, Beschl. v. 12.1.1989 - 7 B 202.88 -, [...]). Dabei endet das vorgerichtliche Wahleinspruchsverfahren mit der Wahlprüfungsentscheidung, die dem Betroffenen zuzustellen ist. Das war hier der Beschluss des Beklagten in Gestalt des Bescheides vom 8. November 2011. Dieser stellt den Gegenstand der vorliegenden Klage dar. Der Umstand, dass sich der Beklagte in seiner Sitzung vom 19. Januar 2012 mit dem Antrag des Klägers vom 9. Januar 2012 befasst hat, den Beschluss vom 1. November 2011 aufzuheben und bei einer erneuten Wahlprüfung das Wahlergebnis zu berichtigen, führt nicht dazu, dass die dort neu erhobenen Einwände des Klägers im Rahmen des Klageverfahrens noch zu berücksichtigen wären. Ob eine Änderung seiner Wahlprüfungsentscheidung durch den Beklagten nach Abschluss des Wahleinspruchsverfahrens nach §§ 46 - 49 Abs. 1 NKWG überhaupt zulässig gewesen wäre, muss hier nicht entschieden werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang weiter, dass der Kläger erst am 6. Dezember 2011 Einsicht in sämtliche Wahlunterlagen nehmen konnte, denn der dargestellte Ausschluss von Einwänden im gerichtlichen Verfahren setzt ein Verschulden des Einspruchsführers nicht voraus.

Die von dem Kläger in seinem Wahleinspruch vom 29. September 2011 erhobenen Einwände, die er im Rahmen des Klageverfahren zum Teil konkretisiert bzw. klargestellt hat, rechtfertigen es weder, die Wahl für ungültig zu erklären, noch das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen. Es können keine Wahlfehler im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 NKWG festgestellt werden, die das Wahlergebnis im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG mehr als nur unwesentlich beeinflusst haben. Von einem wesentlichen Einfluss auf das Wahlergebnis ist dabei auszugehen, wenn die Verteilung der Sitze in der gewählten Körperschaft ohne die Verstöße gegen das Wahlrecht anders ausgefallen wäre oder anders hätten ausfallen können. Für eine solche Prognose reicht eine theoretische Möglichkeit nicht aus. Vielmehr bedarf es einer konkreten, nach der Lebenserfahrung begründeten Wahrscheinlichkeit, dass Wahlfehler im Hinblick auf die Sitzverteilung zu einer Verfälschung des Wählerwillens geführt haben (zum Vorstehenden: NdsOVG, Urt. v. 16.2.1999 - 10 L 4499/97 -).

Zunächst stellt weder das von dem Kläger gerügte Verhalten des Gemeindewahlleiters, der zugleich Bürgermeister der Gemeinde B. ist, noch dasjenige der stellvertretenden Gemeindewahlleiterin einen Verstoß gegen das in § 9 Abs. 4 NKWG geregelte Gebot dar, bei der Ausübung des Amtes Neutralität und Objektivität zu wahren. Diese beiden Personen haben auch nicht die Wahl ansonsten in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst. Die Regelung des § 9 Abs. 4 NKWG konkretisiert für die Gemeindewahlleitung die Neutralitätspflicht kommunaler Organe, die ansonsten aus den Wahlrechtsgrundsätzen der Freiheit und Gleichheit der Wahl folgt (Steinmetz, Kommunalwahlrecht Niedersachsen, 3. Aufl. S. 26).

Lediglich Wahlen, die ohne Verstoß gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralität und ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung der Wahlbürger erfolgt sind, können den Gewählten demokratische Legitimität verleihen. Das Gebot der freien Wahlen untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen. Eine zulässige amtliche Öffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt. Allerdings dürfen sich auch kommunale Amtsträger unter Berufung auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG in ihrer Eigenschaft als Bürger im Wahlkampf äußern und von ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen. Sie dürfen sich deshalb auch an Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen beteiligen, solange dabei die Grenzen der Neutralitätspflicht gewahrt werden, dass nämlich im Kommunalwahlkampf Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers nicht in amtlicher Eigenschaft abgegeben werden dürfen. Eine amtliche Äußerung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sie ausdrücklich in einer amtlichen Eigenschaft erfolgt oder wenn sich aus anderen Umständen ergibt, dass die Äußerung im Wahlkampf amtlichen Charakter hat. Ein amtlicher Charakter einer Äußerung kann sich dabei auch aus ihrem Inhalt ergeben, insbesondere dann, wenn amtliche Autorität oder eine durch das Amt erworbene Beurteilungskompetenz in Anspruch genommen werden, um einer Wahlaussage oder -empfehlung Nachdruck zu verleihen Dann ist sie unzulässig (zum Vorstehenden: NdsOVG, Urt. v. 26.03.2008 - 10 LC 203/07 - m.w.N.; VG Oldenburg, Urt. v. 1.7.2008 - 1 A 93/08 -).

Hieran gemessen haben weder der Gemeindewahlleiter, noch die stellvertretende Gemeindewahlleiterin gegen ihre Pflicht zu neutralem Verhalten verstoßen. Soweit es das von dem Kläger gerügte Verhalten der stellvertretenden Gemeindewahlleiterin angeht, hat der Beklagte dies in seinem Bescheid vom 8. November 2011 ausführlich und überzeugend dargelegt. Um Wiederholungen zu vermeiden, nimmt das Gericht hierauf Bezug.

Auch das Verhalten des Gemeindewahlleiters und Bürgermeisters der Gemeinde B. kann gemessen an §§ 46 NKWG, 48 NKWG sowie den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen nicht beanstandet werden. Zunächst hat der Gemeindewahlleiter durch seinen Auftritt in der Sendung Buten&Binnen am 5. September 2011 keine unzulässige Wahlwerbung vorgenommen. Das Gericht hat einen Mitschnitt der Sendung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Dabei hat sich gezeigt, dass es sich hierbei um eine humoristische Sendung ohne politische Aussage und damit ohne den Charakter einer Wahlwerbung gehandelt hat. Dies lässt sich schon den einleitenden Worten des Moderators entnehmen, der erklärt, es sei "ein Quiz" veranstaltet worden und gilt auch für sämtliche Äußerungen des Gemeindewahlleiters und Bürgermeisters der Gemeinde B. im Rahmen des Beitrages, mit denen er Wahlplakate einzelner Parteien bzw. das Fehlen der Plakatierung durch die SPD kommentiert hat. Durch die Art und Weise der Äußerungen, nämlich die übertriebene Betonung sowie die Mimik des Gemeindewahlleiters ist eindeutig, dass mit keiner der Aussagen ein Anspruch auf Ernsthaftigkeit erhoben wurde. Ganz deutlich wird das am Ende der Sendung, an dem der Gemeindewahleiter in gleicher Weise ein Werbeschild für Pizza kommentiert hat.

Das von dem Kläger gerügte Verhalten des Gemeindewahlleiters im Zusammenhang mit den durch den Wahlvorstand in F. entfernten Wahlplakaten kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger - wie er vorträgt - den Gemeindewahlleiter erst nach dem Wahltag hierauf angesprochen hat oder - wie der Beklagte meint - bereits am 11. September 2011 während der Wahl. Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob an zwei Laternenmasten jeweils zwei Plakate entfernt wurden - was der Kläger angibt - oder ob - so der Beklagte - nur zwei Plakate an dem der Einfahrt am nächsten gelegenen Laternenmast abgehängt und umgestellt wurden. Eine pflichtwidrige Untätigkeit des Gemeindewahlleiters, aus der auf einen Verstoß gegen seine Neutralitätspflichten geschlossen werden könnte, lag jedenfalls nicht vor. Wie der Beklagte vorgetragen hat, hat der Gemeindewahlleiter mit dem betreffenden Wahlvorstand Rücksprache genommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es gemessen an § 33 Abs. 2 NKWG vertretbar gewesen sei, die Wahlplakate zu entfernen. Es gibt keinen Anlass, an diesem Vortrag zu zweifeln.

Es ist weiter nicht zu erkennen, dass der Gemeindewahlleiter im Rahmen der Sitzung des Wahlausschusses am 14. September 2011 seine Pflicht zu objektivem und neutralem Verhalten verletzt hat. Der Beklagte hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Rederecht der Öffentlichkeit im Rahmen der Sitzung des Wahlausschusses nicht vorgesehen ist, so dass nicht beanstandet werden kann, dass der Gemeindewahlleiter Redebeiträge der Öffentlichkeit nicht zugelassen hat. Eine Pflichtverletzung des Gemeindewahlleiters kann auch nicht darin gesehen werden, dass er die von dem Kläger geschilderten Einwände anderer Mitglieder des Wahlausschusses zurückgewiesen hat, die darauf gerichtet waren, eine Überprüfung des Wahlergebnisses noch in anderen Stimmbezirken als den Bezirken 1, 12 und 17 zu erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, mit welcher Begründung der Gemeindewahlleiter dies getan hat. Er hat es nämlich zu Recht abgelehnt, neben den vorgenommenen Korrekturen in weiteren Stimmbezirken die Stimmenzahl zu überprüfen. Keiner der von dem Kläger in seinem Wahleinspruch und im Rahmen des Klageverfahrens wiedergegebenen Einwände, die darauf abgezielt haben, die Nachzählung der Stimmen in weiteren Wahlbezirken zu erreichen, hat konkrete Tatsachen oder Umstände benannt, die Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses rechtfertigen könnten. So ist nach den Angaben des Klägers lediglich geltend gemacht worden, dass die festgestellten Fehler bei der Nachzählung in L. auch in anderen Stimmbezirken nicht auszuschließen seien, dass es unwahrscheinlich sei, dass bei 13 Abweichungen in einem Stimmbezirk in den anderen 16 Stimmbezirken jeweils keinerlei Abweichungen zu erwarten seien und bei vielleicht nur vier Abweichungen pro Stimmbezirk immerhin noch 64 Abweichungen möglich sein könnten. Alle diese Einwände waren unsubstantiiert und beschränkten sich auf allgemeine Vermutungen, die es gerade nicht erlauben, alle Stimmen zu prüfen oder eine Neuauszählung anzuordnen. Zwar hat der Wahlausschuss das Recht, die Entscheidungen der Wahlvorstände über die Gültigkeit der Stimmen nachzuprüfen (§ 34 Abs. 3 Satz 2 NKWG, § 66 Abs. 3 NKWO). Dies bedeutet aber nicht, dass der Wahlausschuss befugt wäre, ohne konkrete Anzeichen für Fehler alle Stimmen zu prüfen oder eine Neuauszählung anzuordnen. Selbst extrem knappe Wahlergebnisse bieten für sich genommen keine Rechtfertigung für eine Neuauszählung, wenn es nicht konkret nahe liegt, dass es zu Fehlern oder Unregelmäßigkeiten gekommen ist (hierzu: Steinmetz, Kommunalwahlrecht Niedersachsen, 3. Aufl. S. 153; NdsOVG, Urt. v. 21.4.2009 - 10 LC 85/08 -). Nur weil der Wahlausschuss in den Bezirken 1, 12 und 17 Fehler festgestellt hat, die zu einer Korrektur des Wahlergebnisses geführt haben, rechtfertigt das ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es auch Fehler in anderen Bezirken gegeben hat, keine weitere Überprüfung des Wahlergebnisses anderer Bezirke. Derartige konkrete Wahlfehler in anderen Bezirken als den Bezirken 1, 12 und 17 wurden aber auch nach dem Vortrag des Klägers im Rahmen der Sitzung des Wahlausschusses nicht geltend gemacht. Zutreffend war auch der Hinweis des Gemeindewahlleiters, es sei rechtlich nicht ausgeschlossen, dass Familienmitglieder von CDU - Kandidaten Mitglieder in Wahlvorständen bzw. dem Wahlausschuss seien und es bestand dementsprechend auch keine Verpflichtung, Mitglieder des Wahlausschusses auszutauschen.

Im Zusammenhang mit der von dem Kläger wiedergegebenen Berichterstattung über die Berichtigung von Wahlergebnissen in der Gemeinde I. kann ebenfalls keine Pflichtwidrigkeit des Gemeindewahlleiters festgestellt werden. Da - wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat - in I. die Auszählung eines ganzen Paketes von Stimmzetteln vergessen worden war und es in B. keine Anhaltspunkte für derartige Fehler bei der Wahl gab, bestand kein begründeter Anlass im Sinne des § 10 Abs. 5 NKWG, den Beschluss über die Feststellung des Wahlergebnisses in der Gemeinde B. abzuändern.

Der Gemeindewahlleiter hat zuletzt seine sich aus § 9 Abs. 4 NKWG ergebende Verpflichtung zur Neutralität und Objektivität nicht deswegen verletzt, weil er das Gesuch des Klägers vom 19. September 2011 abgelehnt hat, ihm eine Auflistung der Wahlvorstände mit personeller Besetzung und ihrer jeweiligen Funktion in den 17 Stimmbezirken zu übersenden sowie die genauen Anwesenheitszeiten und die Örtlichkeiten der Wahllokale mitzuteilen. Hier weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob die Auskunft zu Recht versagt wurde. Eine Pflichtverletzung kann schon deswegen nicht angenommen werden, weil sich der Gemeindewahlleiter bei dem Kreiswahlleiter und dieser wiederum bei dem Landeswahlleiter im Innenministerium rückversichert hat, die beide bestätigt haben, dass seine Rechtsaufassung zutreffend sei. Im Übrigen hat der Gemeindewahlleiter das Gesuch nicht endgültig abgelehnt, sondern dem Kläger ausdrücklich anheimgestellt, sein rechtliches Interesse näher darzulegen, was dieser nicht getan hat.

Soweit der Kläger im Rahmen seines Wahleinspruches dem Gemeindewahlleiter noch zur Last gelegt hatte, dass Fotos von ihm in einer Wahlwerbebroschüre der CDU abgedruckt waren, hat der Kläger seine Rüge ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten.

Weiter rechtfertigt weder das Verhalten des Ortsvorstehers von J., der es ermöglicht hat, dass Kandidaten der CDU eine Einladung zur Radtour im amtlichen Schaukasten aushängen konnten, noch dasjenige des Wahlvorstands, der Wahlplakate von BÜNDNIS 90/Die GRÜNEN in F. entfernt hat, die Wahl in der Gemeinde B. für ungültig zu erklären. Dabei kann offen bleiben, inwieweit es hier im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 2 NKWG zu Wahlfehlern gekommen ist. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob die Wahlplakate unter Verstoß gegen § 33 Abs. 2 NKWG unmittelbar vor dem Zugang des Gebäudes angebracht waren, in dem sich das Wahllokal befand. Eine wesentliche Beeinflussung des Wahlergebnisses im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG kann selbst mit Rücksicht auf das äußerst knappe Wahlergebnis nicht festgestellt werden. Bei lebensnaher Betrachtung sind die hier möglichen Verstöße auch in ihrer Kombination zu geringfügig, als dass die Wahrscheinlichkeit bestünde, es sei hierdurch im Hinblick auf die Sitzverteilung zu einer Verfälschung des Wählerwillens gekommen.

Die Rügen des Klägers, durch die im Schaukasten der Gemeinde J. ausgehängte Einladung zur Radtour von Kandidaten der CDU, durch die Postkartenaktion der CDU und durch die Aufnahme des Fotos des Bürgermeisters in eine Wahlwerbungsbroschüre der CDU sei es zu einer unzulässigen Wahlbeeinflussung durch die CDU gekommen, durch die sich diese Partei einen unzulässigen Vorteil verschafft habe, greifen ebenfalls nicht durch. Bei der Beurteilung der Frage, ob Einwirkungen auf die Willensbildung des Wählers als unzulässige Wahlbeeinflussung zu werten sind, sind bei Amtsträgern einerseits und Dritten andererseits unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Einwirkungen Privater auf den Wähler wie etwa Wahlmanöver der im Wahlkampf stehenden Parteien oder einzelner Wahlbewerber, einschließlich Täuschungen und Lügen, sind grundsätzlich auch dann nicht wahlrechtlich zu beanstanden, wenn sie sittlich zu missbilligen sind. Eine ernstliche Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und damit eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch Einwirkungen von privater Seite kann nur angenommen werden, wenn sie mit Mitteln des Zwangs oder des Drucks die Wahlentscheidung beeinflusst hat oder wenn in ähnlich schwer wiegender Art und Weise auf die Wählerwillensbildung eingewirkt worden ist, ohne dass eine hinreichende Möglichkeit der Abwehr oder des Ausgleichs bestanden hat (vgl. hierzu BVerfG, Urt. v. 8.2.2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111; NdsOVG, Beschl. v. 29.1.2009 - 10 LA 316/08 -, [...]). Keiner der von dem Kläger an dieser Stelle gerügten Umstände stellt eine derartig schwerwiegende Einwirkung auf den Wählerwillen dar.

Nach allem hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, die Wahl in der Gemeinde B. vom 11. September 2011 ganz oder teilweise für ungültig zu erklären.

Auch der Hilfsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg.

Der Beklagte ist nicht dazu zu verpflichten, das Wahlergebnis ganz oder teilweise neu festzustellen oder zu berichtigen. Was die Korrektur des Wahlergebnisses in den Stimmbezirken 1 (K.), 12 (L.) sowie 17 (F.) durch den Wahlausschuss angeht, so hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er diese nicht beanstandet. Vielmehr habe er diese Korrekturen in seinem Wahleinspruch deswegen erwähnt, weil sie ein Indiz dafür darstellten, dass es möglicherweise auch in anderen Bezirken zu Fehlern gekommen sei. Ohne konkrete Anhaltspunkte für Wahlfehler auch in anderen Wahlbezirken, rechtfertigt dies eine Berichtigung oder Neufeststellung des Wahlergebnisses nicht.

Auch die übrigen von dem Kläger zur Begründung seines Hilfsantrages genannten Umstände führen nicht dazu, dass das Wahlergebnis neu festzustellen oder zu berichtigen wäre.

Dies gilt zunächst im Hinblick auf den von ihm gerügten Zeitpunkt, zu dem der Wahlvorstand eines Wahlbüros die Wahlniederschrift unterschrieben hat. Ein Wahlfehler liegt hier nicht vor. Nach § 64 Abs. 1 NKWO wird über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk von der Schriftführerin oder von dem Schriftführer eine Wahlniederschrift gefertigt und von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet. Wann diese Unterschrift zu erfolgen hat, ist nicht geregelt, ein Verstoß gegen § 64 NKWO liegt nicht dadurch vor, dass die Unterschrift zunächst nicht geleistet wurde und die Mitglieder des Wahlvorstandes in der Nacht zurückkehren mussten. Die Schlussfolgerung des Klägers, die fehlenden Unterschriften ließen sich nur mit mangelnder Konzentration erklären, die sich auch bei der Stimmauszählung ausgewirkt haben könne, ist spekulativ und damit unerheblich. Ebenso bewegt sich die Aussage des Klägers, wegen der Dauer der Wahl sei es möglicherweise zu Konzentrationsschwierigkeiten gekommen, so dass Fehler bei der Auszählung nicht unwahrscheinlich seien, in dem Bereich bloßer Vermutungen. Nur weil es in den Stimmbezirken 1, 12 und 17 zu Fehlern gekommen ist, rechtfertigt sich auch nicht der generelle Schluss auf eine "mangelhafte bzw. unterschiedliche" Vorbereitung der Wahlvorstände. Konkretes trägt der Kläger auch zu diesem Punkt nicht vor.

Zuletzt hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass es keine Regelung gibt, die die Reihenfolge der Durchführung der Wahlen bei verbundenen Wahlen betrifft. § 54 Abs. 2 NKWO bestimmt, in welcher Reihenfolge das Wahlergebnis ermittelt und festgestellt wird und zwar in der Reihenfolge:

  1. 1.

    Wahl der Landrätin oder des Landrats oder Wahl der Regionspräsidentin oder des Regionspräsidenten,

  2. 2.

    Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder Wahl der Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters,

  3. 3.

    Kreiswahl oder Regionswahl,

  4. 4.

    Gemeindewahl und

  5. 5.

    Samtgemeindewahl.

Die Vorgaben dieser Vorschrift wurden nach den Ausführungen des Beklagten in dem Bescheid vom 8. November 2011 beachtet. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.