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§ 46 NKWG - Wahleinspruch

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Wahl nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlordnung (§ 53 Abs. 1) entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden sei (Wahleinspruch). Einspruchsberechtigt ist

  1. 1.
    jede in dem Wahlgebiet wahlberechtigte Person,
  2. 2.
    jede Partei oder Wählergruppe, die für die Wahl einen Wahlvorschlag eingereicht hat,
  3. 3.
    die für das Wahlgebiet zuständige Wahlleitung,
  4. 4.
    der Landkreis für das Wahlgebiet einer seiner Aufsicht unterliegenden Gemeinde oder Samtgemeinde und
  5. 5.
    die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Wahlgebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt.

(2) Der Wahleinspruch ist bei der für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleitung binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch der Wahlleiterin oder des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.

(3) Der Wahleinspruch gegen eine Feststellung oder Entscheidung, die auf Grund dieses Gesetzes oder der Kommunalwahlordnung (§ 53 Abs. 1) nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses getroffen wird, ist binnen zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zulässig; dies gilt nicht für Feststellungen und Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren. Ist die Feststellung oder Entscheidung der oder dem Einspruchsberechtigten zugestellt worden, so beginnt die Wahleinspruchsfrist für sie oder ihn mit dem Tag der Zustellung. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.

(5) Der Wahleinspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Wahlleitung legt die bei ihr eingereichten Wahleinsprüche mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der neu gewählten Vertretung vor.