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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 IJA-FördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der internationalen Jugendarbeit
Redaktionelle Abkürzung
IJA-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21133

1.1 Das Land gewährt nach § 12 Nds. AG SGB VIII, den §§ 12 und 13 des Jugendförderungsgesetzes, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von internationalen Begegnungsmaßnahmen.

1.2 Ziel ist es, durch persönliche Begegnung junger Menschen und pädagogischer Fachkräfte aus verschiedenen Ländern einen Beitrag zur besseren Verständigung und zur gleichmäßigen und nachhaltigen Zusammenarbeit über die nationalen Grenzen hinweg zu leisten. Internationale Jugendbegegnungen sollen bei den Teilnehmenden Kenntnisse und Erfahrungen anderer Länder, ihrer Kulturen und Gesellschaftsordnungen, ihrer Werte und Lebensweisen vermitteln und Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Gewalt entgegenwirken. Jugendbegegnungen fördern interkulturelle Kompetenz und stärken das Bewusstsein junger Menschen für ihre Mitverantwortung für die Demokratie.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 des Erl. vom 17. November 2021 (Nds. MBl. S. 1758)