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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 14 JugendfördG - Prüfung durch den Landesrechnungshof

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise, die für die Festsetzung der Zuschüsse von den Trägern der Jugendarbeit zu erbringen sind, sowie die Verwendung der Haushaltsmittel an Ort und Stelle zu überprüfen, die erforderlichen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen. Er besitzt unabhängig von der Rechtspersönlichkeit der geförderten Verbände das Prüfungsrecht nach § 104 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung.