§ 12 JugendfördG - Förderung weiterer Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- JugendfördG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020000000
Das Land kann anerkannten Trägern über die Vorschriften der §§ 6 bis 11 hinaus auf Antrag Zuwendungen zu den Sachkosten und weiteren Personalkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren, insbesondere für
- 1.Freizeit- und Erholungsmaßnahmen,
- 2.die Entwicklung neuer Inhalte und Methoden der Jugendarbeit,
- 3.die Arbeit mit jungen Menschen aus benachteiligten Bevölkerungsgruppen,
- 4.internationale Jugendbegegnungen,
- 5.den Bau und die Einrichtung von Jugendfreizeitstätten, Jugendherbergen und zentralen Tagungsstätten,
- 6.Verdienstausfall bei Inanspruchnahme von Arbeitsbefreiung zu Zwecken, die nicht bereits nach § 10 gefördert worden sind, und
- 7.die Beratung örtlicher Gruppen.