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  • ab 01.04.1981 (aktuelle Fassung)

§ 13 JugendfördG - Förderung nicht anerkannter Träger

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

Das Land kann Trägern der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen des § 3 dieses Gesetzes nicht voll erfüllen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten, für ihre Erziehungs- und Bildungsarbeit Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewähren. Über Zuwendungen dieser Art ist der Landesbeirat zu unterrichten.