§ 13 JugendfördG - Förderung nicht anerkannter Träger
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- JugendfördG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020000000
Das Land kann Trägern der Jugendarbeit, die die Voraussetzungen des § 3 dieses Gesetzes nicht voll erfüllen und eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit gewährleisten, für ihre Erziehungs- und Bildungsarbeit Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewähren. Über Zuwendungen dieser Art ist der Landesbeirat zu unterrichten.