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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 7 JugendfördG - Verwaltungskosten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

(1) Das Land gewährt anerkannten Trägern, die Jugendverbände sind, auf Antrag Zuschüsse zu den Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf. Diese Zuschüsse betragen bei einem Nachweis von

1.500 Teilnehmertagen20 vom Hundert
sowie je weiteren vollen 500 Teilnehmertagen bis zu 1.999 Teilnehmertagen jeweils weitere 20vom Hundert,
2.2.000 Teilnehmertagen72,5 vom Hundert
sowie je weiteren vollen 500 Teilnehmertagen bis zu 19.999 Teilnehmertagen jeweils weitere 12,5vom Hundert,
3.20.000 und mehr Teilnehmertagen600vom Hundert

der Durchschnittsvergütung eines Angestellten des Landes der Vergütungsgruppe III BAT, höchstens aber den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen.

(2) Sonstigen anerkannten Trägern gewährt das Land auf Antrag Zuschüsse zu den Aufwendungen für den notwendigen Personal- und Sachbedarf. Diese Zuschüsse betragen bei einem Nachweis von mindestens

1.1.500 Teilnehmertagen50vom Hundert,
2.4.500 Teilnehmertagen100vom Hundert,
3.7.500 Teilnehmertagen150vom Hundert,
4.12.000 Teilnehmertagen200vom Hundert

der Durchschnittsvergütung eines Angestellten des Landes der Vergütungsgruppe III BAT, höchstens aber den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen.

(3) § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 sowie Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.

(4) Das Land kann dem Landesjugendring sowie anerkannten Trägern, die nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 gefördert werden, auf Antrag Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten nach Maßgabe des Haushalts gewähren.