§ 5 JugendfördG - Jugendbildungsreferenten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- JugendfördG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020000000
Die Jugendbildungsreferenten sollen ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben oder als Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen staatlich anerkannt sein oder vergleichbare Ausbildungsgänge durchlaufen haben oder über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.