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§ 6 KHRGZSVG - Bewirtschaftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhäusern und des Aufbaus von regionalen Gesundheitszentren"
Redaktionelle Abkürzung
KHRGZSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) Ausgaben für Maßnahmen nach § 2 dürfen nur geleistet und entsprechende Verpflichtungen nur eingegangen werden, soweit jeweils Ermächtigungen im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des Landes (§ 8 Satz 2) ausgewiesen sind.

(2) 1Aus dem Sondervermögen werden im Haushaltsjahr 2022 Mittel in Höhe

  1. 1.

    des in § 3 Satz 1 Nr. 7 genannten Betrages, soweit der Bund dem Land die Fördermittel nach § 14a KHG für die Förderung von Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG zugewiesen hat, höchstens jedoch in Höhe von 10 Prozent des dem Land nach § 14a Abs. 3 Satz 1 KHG zustehenden Anteils der Fördermittel,

  2. 2.

    des in § 3 Satz 1 Nr. 6 genannten Betrages sowie

  3. 3.

    des in § 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrages, soweit dieser über die Mittel nach Nummer 2 hinaus erforderlich ist, um hinsichtlich der Mittel nach Nummer 1 die Voraussetzung nach § 14a Abs. 5 Nr. 2 KHG zu erfüllen,

an den Haushalt abgeliefert. 2Diese Mittel sind im Einzelplan 06 zu vereinnahmen und dort zweckentsprechend für die Förderung von Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG zu verwenden. 3Für die Verwendung der Mittel nach Satz 2 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 dieses Gesetzes entsprechend. 4Das Nähere über die Entscheidung des Landes, für Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG beim Bund eine Förderung nach § 14a KHG zu beantragen (§ 14a Abs. 4 Satz 3 KHG), legen das für Wissenschaft zuständige Ministerium und das für Gesundheit zuständige Ministerium einvernehmlich mit dem Ziel fest, die Höchstgrenze der Förderung solcher Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 3 KHG auszuschöpfen.