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§ 6 KHInvSVG - Bewirtschaftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"
Redaktionelle Abkürzung
KHInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

(1) 1Ausgaben für Maßnahmen nach § 2 dürfen nur geleistet und entsprechende Verpflichtungen nur eingegangen werden, soweit jeweils Ermächtigungen im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des Landes (§ 8 Satz 2) ausgewiesen sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen im Haushaltsjahr 2020 für Maßnahmen nach § 2, die vor der Bewilligung der Förderung dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zur Kenntnis gegeben wurden, Verpflichtungen bis zur Höhe von insgesamt 77 200 000 Euro eingegangen werden.

(2) 1Aus dem Sondervermögen werden im Haushaltsjahr 2021 Mittel in Höhe

  1. a)

    von 10 Prozent des in § 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrages,

  2. b)

    des in § 3 Satz 1 Nr. 6 genannten Betrages sowie

  3. c)

    der dem Land vom Bund zugeteilten Fördermittel nach § 14a KHG (§ 3 Satz 1 Nr. 7), soweit diese vom Bund für die Förderung von Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG zugewiesen worden sind, höchstens jedoch 10 Prozent des dem Land nach § 14a Abs. 3 Satz 1 KHG zustehenden Anteils der Fördermittel,

an den Haushalt abgeliefert. 2Diese Mittel sind im Einzelplan 06 zu vereinnahmen und dort zweckentsprechend für die Förderung von Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG zu verwenden. 3Für die Verwendung der Mittel nach Satz 2 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 dieses Gesetzes entsprechend. 4Das Nähere über die Entscheidung des Landes, für Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG beim Bund eine Förderung nach § 14a KHG zu beantragen (§ 14a Abs. 4 Satz 3 KHG), legen das für Wissenschaft zuständige Ministerium und das für Gesundheit zuständige Ministerium einvernehmlich mit dem Ziel fest, die Höchstgrenze der Förderung solcher Vorhaben nach § 14a Abs. 2 Satz 3 KHG auszuschöpfen.