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§ 6 KHInvSVG - Bewirtschaftung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Förderung von Krankenhausinvestitionen"
Redaktionelle Abkürzung
KHInvSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

1Ausgaben für Maßnahmen nach § 2 dürfen nur geleistet und entsprechende Verpflichtungen nur eingegangen werden, soweit jeweils Ermächtigungen im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des Landes (§ 8 Satz 2) ausgewiesen sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen im Haushaltsjahr 2020 für Maßnahmen nach § 2, die vor der Bewilligung der Förderung dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Niedersächsischen Landtages zur Kenntnis gegeben wurden, Verpflichtungen bis zur Höhe von insgesamt 77 200 000 Euro eingegangen werden.