Abschnitt 2 BtMStrRdErl - Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Staatliche Anerkennung von Einrichtungen zur Behandlung betäubungsmittelabhängiger Straftäterinnen und Straftäter nach dem Siebenten Abschnitt des Betäubungsmittelgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- BtMStrRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21069
2.1 Der Träger der Einrichtung muss ein anerkannter Wohlfahrtsverband oder Mitglied in einem solchen Verband oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts sein. Einrichtungen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, können im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für die nach den Nummern 2.2 bis 2.4 vorgeschriebene Behandlung bieten.
2.2 Die Behandlung i. S. des § 35 Abs. 1 Satz 2 BtMG muss nach einem fachlich begründeten, anerkannten und nachprüfbaren Konzept durchgeführt werden. Sie muss das Ziel haben, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken. Das Konzept muss Aussagen über die Art der Einrichtung, die Anzahl der Behandlungsplätze, den therapeutischen Inhalt sowie Ziel und Dauer der Behandlung enthalten.
2.3 Die Behandlung wird mit der erforderlichen Anzahl von Fachkräften durchgeführt, deren unterschiedliche Qualifikation dem multidisziplinären Ansatz entspricht. Die Zahl der Fachkräfte richtet sich nach dem jeweiligen Konzept. In einer ambulanten Einrichtung müssen mindestens zwei hauptberufliche Fachkräfte angestellt sein. Als Fachkräfte gelten Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Berufsgruppen mit vergleichbaren Qualifikationen mindestens auf Bachelor-Niveau.
2.4 Die Räume der Einrichtung müssen für die Durchführung der Behandlung geeignet und entsprechend ausgestattet sein.
2.5 Bei Einrichtungen, die Verträge mit den Trägern der Kranken- oder Rentenversicherung auf Grundlage der Vereinbarung "Abhängigkeitserkrankungen" vom 4.5.2001 (sowie eventueller Nachfolgevereinbarungen) und ihrer jeweils aktuellen Anlagen abgeschlossen haben, und im Rahmen dieser Verträge ambulante oder stationäre medizinische Leistungen zur Rehabilitation durchführen, gelten die Voraussetzungen der Nummern 2.1 bis 2.4 ohne weiteren Nachweis als erfüllt.
Die notwendige Kooperation mit anderen Fachkräften, Einrichtungen und öffentlichen Dienststellen ist sicherzustellen.
2.6 Ist eine Ergänzungs- oder Anschlussbehandlung erforderlich, so ist sicherzustellen, dass diese Behandlung ohne Unterbrechung eingeleitet werden kann.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8.1 Satz 1 des RdErl. vom 27. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1468)