§ 7 TIBStiftG - Stiftungsrat
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
- Redaktionelle Abkürzung
- TIBStiftG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Der Stiftungsrat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, von denen mindestens drei Frauen sein sollen. 2Mitglieder sind
- 1.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Fachministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Forschung zuständigen Bundesministeriums,
- 3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Universität Hannover und
- 4.
vier weitere Personen.
3Die Mitglieder nach Satz 2 Nr. 4 bestellt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium für die Dauer von vier Jahren; Wiederberufung ist zulässig. 4Das Fachministerium kann Mitglieder nach Satz 2 Nr. 4 im Einvernehmen mit dem für Forschung zuständigen Bundesministerium aus wichtigem Grund abberufen.
(2) Dem Stiftungsrat gehören außerdem mit beratender Stimme an
- 1.
die Direktorin oder der Direktor,
- 2.
die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats,
- 3.
eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter des Fachministeriums,
- 4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Finanzministeriums,
- 5.
ein Mitglied des Personalrates und
- 6.
die Gleichstellungsbeauftragte.
(3) 1Der Stiftungsrat beschließt über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über den Erlass und die Änderung der Satzung sowie den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen der Stiftung. 2Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der Direktorin oder des Direktors. 3Das Nähere regelt die Satzung.
(4) 1Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, soweit nicht durch dieses Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt ist. 2Beschlüsse des Stiftungsrates zum Erlass der Satzung und zu ihrer Änderung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates. 3Beschlüsse über Angelegenheiten von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung und Beschlüsse über Angelegenheiten mit erheblichen finanziellen Auswirkungen können nur mit den Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 gefasst werden. 4Beschlüsse in Bezug auf das Leitungspersonal der Stiftung können nur mit den Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 gefasst werden. 5Beschlüsse in Bezug auf den Aufgabenbereich nach § 2 Abs. 3 können nur mit den Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 gefasst werden.