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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 8 TIBStiftG - Die Direktorin oder der Direktor

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
Redaktionelle Abkürzung
TIBStiftG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind zulässig.

(2) 1Die Direktorin oder der Direktor leitet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung.