§ 8 TIBStiftG - Die Direktorin oder der Direktor
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Stiftung "Technische Informationsbibliothek (TIB)"
- Redaktionelle Abkürzung
- TIBStiftG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) 1Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Erneute Bestellungen sind zulässig.
(2) 1Die Direktorin oder der Direktor leitet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 2Das Nähere regelt die Satzung.