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Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300 - VORIS 21141 -) (1)(2)

Geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 426) (3)

Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes1
Zweiter Teil
Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit
Erstes Kapitel
Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII
Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (§ 94 SGB IX, § 3 SGB XII)2
Sachliche Zuständigkeit (§ 94 SGB IX, § 97 SGB XII)3
Zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII (§ 145 Abs. 4 SGB XII)3a
Zweites Kapitel
Heranziehung
Heranziehung (§ 99 SGB XII)4
Umfang der Heranziehung5
Wirkungen der Heranziehung6
Entscheidung über die Heranziehung7
Durchführung der Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)8
Weitere Zuständigkeitsregelungen und vorläufiges Tätigwerden9
Drittes Kapitel
Aufsicht
Aufsicht10
Viertes Kapitel
Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaft, Gemeinsamer Ausschuss
Regelungsgegenstand11
Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und der herangezogenen Kommunen12
Zusammenarbeit mit anderen Stellen13
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 128 SGB IX)14
Arbeitsgemeinschaft (§ 94 Abs. 4 SGB IX)15
Gemeinsamer Ausschuss16
Dritter Teil
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen, Verordnungsermächtigungen, Widerspruchsverfahren
Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen (§ 131 Abs. 2 SGB IX, § 80 Abs. 2 SGB XII)17
Erhöhung der Einkommensgrenze (§ 86 SGB XII)18
Lohnkostenzuschuss (§ 61 Abs. 2 SGB IX)19
Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren (§ 116 Abs. 2 SGB XII)20
Vierter Teil
Datenverarbeitung
Datenverarbeitung21
Fünfter Teil
Kostenerstattung
Erstattung von Aufwendungen und gegenseitige Beteiligung22
Erstattungen nach den §§ 46a und 136a SGB XII23
Abrechnung24
Verwaltungskosten25
Weitere Kostenerstattungen im Rahmen von Heranziehungen26
Sechster Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Ausgleich der Aufwendungen nach § 108 SGB XII für das Jahr 201927
Übergangsbestimmungen28

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300)

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon treten §§ 9 und 15 Absatz 1 Sätze 4 und 5, § 16 Absatz 2 Satz 2, §§ 19 und 21 Absatz 1 Satz 2, §§ 22 Absatz 2 Sätze 4 und 5, § 24 Absatz 4 sowie § 25 Absatz 2 am 2. November 2019 in Kraft.

Nach Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 426) wird das Fachministerium ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.