§ 9 Nds. AG SGB IX/XII - Weitere Zuständigkeitsregelungen und vorläufiges Tätigwerden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für die herangezogenen Kommunen weitere Regelungen über die Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben und ein vorläufiges Tätigwerden zu treffen.