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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 21 Nds. AG SGB IX/XII - Datenverarbeitung (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 21 Absatz 1 Satz 2 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) 1Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe übermitteln dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie jeweils für ihr gesamtes Gebiet die Daten, die für die Steuerung und die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sowie zur Wahrnehmung des Sicherstellungsauftrags nach § 95 SGB IX erforderlich sind. 2Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Fristen für die Übermittlung sowie die dabei zu verwendende Darstellung der Datensätze einschließlich der Datenformate.

(2) 1Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um

  1. 1.

    Kennzahlen für einen Vergleich der Wirksamkeit von Maßnahmen der Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zu bilden,

  2. 2.

    Zielvereinbarungen des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe mit den nach § 4 Abs. 2 herangezogenen Kommunen über die von diesen zu erbringenden Leistungen abzuschließen,

  3. 3.

    festzustellen, ob die Ziele aus den Zielvereinbarungen erreicht worden sind, und

  4. 4.

    den Sicherstellungsauftrag nach § 95 SGB IX wahrzunehmen.

2Rechtsvorschriften, die eine Verarbeitung der Daten für andere Zwecke zulassen, bleiben unberührt.