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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 10 Nds. AG SGB IX/XII - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1Das für Eingliederungshilfe und Sozialhilfe zuständige Ministerium (Fachministerium) führt die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, soweit diese die Aufgaben der örtlichen Träger als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 2), und ist Rechtsaufsichtsbehörde im Sinne des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs, soweit dieses im Recht der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gilt. 2Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der in Satz 1 genannten Aufgaben unterrichten lassen. 3Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. 4Die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden bleibt unberührt.

(2) 1Die Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sollen zur Sicherung der fachlichen und rechtlichen Richtigkeit sowie der wirtschaftlichen Bewilligung der Leistungen, über die nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogene Kommunen entscheiden, gemeinsame Prüfgremien einrichten. 2Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe kann zudem eigene Prüfungen bei einer nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogenen Kommune vornehmen. 3Das Fachministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der Aufgaben, zu der eine Kommune nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogen wird, unterrichten lassen. 4Es kann hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen.