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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 26 Nds. AG SGB IX/XII - Weitere Kostenerstattungen im Rahmen von Heranziehungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) 1In der Satzung oder dem Vertrag, durch die oder den eine Kommune nach § 4 Abs. 1 oder 3 herangezogen wird, müssen Regelungen über die Erstattung der notwendigen Aufwendungen der herangezogenen Kommune für Leistungen nach dem Neunten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs sowie der Verwaltungskosten enthalten sein. 2Soweit ein örtlicher Träger für eine nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 herangezogene Kommune

  1. 1.

    eine Aufwendungserstattung nach § 22,

  2. 2.

    eine Bundeserstattung nach § 23 oder

  3. 3.

    eine Verwaltungskostenerstattung nach § 25

erhält, hat er diese an die herangezogene Kommune weiterzuleiten; die Einzelheiten der Abrechnung und des Verfahrens sind im Rahmen der Satzung oder des Vertrages, durch die oder den die Kommune nach § 4 Abs. 1 herangezogen wird, zu regeln.

(2) Hat eine herangezogene Kommune eine Maßnahme aufgrund einer Weisung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe getroffen und wird die Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen aufgehoben, so erstattet der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe alle notwendigen Kosten, die ihr durch die Ausführung der Weisung entstanden sind.